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Auflösung und gesetzliche Grundlagen von stillen Reserven

In der externen Erfolgsrechnung werden durch die Auflösung von stillen Reserven der Aufwand zu tief bzw. der Ertrag zu hoch und der Gewinn zu hoch ausgewiesen. Die im frühren Blog-Eintrag aufgeführten Buchungssätze zur Bildung von stillen Reserven müssen dazu umgedreht werden.


Der Bestand von stillen Reserven wirkt sich auf die Bilanz aus, während sich ihre Veränderungen (Bildung oder Auflösung) auf die Erfolgsrechnung auswirkt.

Die Bildung von stillen Reserven ist in der Schweiz erlaubt. Gesetzliche Grundlagen sind:

  • OR 669 III: Stille Reserven sind zulässig, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt.
  • Aus OR 663b Ziff. 8 ist ebenfalls ersichtlich, dass die Bildung von stillen Reserven zulässig ist. Danach enthält der Anhang Angaben zu den stillen Reserven.
  • Der Grundsatz der Vorsicht wird ausdrücklich in OR 662a statuiert. Das bedeutet, dass die finanzielle Lage des Unternehmens im Zweifelsfall schlechter ausgewiesen werden muss, als sie tatsächlich ist. Aktiven und Erträge sind daher eher zu tief, Passiven und Aufwände eher zu hoch zu bilanzieren. Ausfluss des Vorsichtsprinzips sind die Höchstbewertungsvorschriften des Obligationenrechts. Tiefere Bewertungen sind handelsrechtlich (aber nicht steuerrechtlich) grundsätzlich stets erlaubt.

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