Auflösung und Beendigung des Vereins
Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Auflösung und Beendigung des Vereins führen. Am Schluss steht der Verlust der Rechtspersönlichkeit, nachdem das Vereinsvermögen liquidiert wurde.
Ein Verein kann nach Schweizer Recht sehr einfach gegründet werden (vgl. Blogbeitrag). Die Auflösung des Vereins ist dagegen etwas schwieriger gestaltet. Es gibt verschiedene Gründe, die zu einer Auflösung und Beendigung des Vereins führen:
- durch Vereinsbeschluss, der von der Vereinsversammlung gefasst wurde;
- Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
- Auflösung wegen fehlender Vorstandsmitglieder;
- durch richterliches Urteil, wenn der Vereinszweck widerrechtlich oder unsittlich ist.
Die drei zuletzt genannten Gründe sind automatische Auflösungsgründe, die zur Auflösung des Vereins führen, auch wenn die Mitglieder das nicht möchten.
Vereinsbeschluss
Durch einen Vereinsbeschluss kann der Verein jederzeit aufgelöst werden. Zuständig für diesen Beschluss ist einzig die Vereinsversammlung. Der Beschluss muss statuten- und gesetzeskonform sein. Regeln die Statuten die Auflösung nicht, kann der Auflösungsbeschluss von der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden (Art. 67 Abs. 2 ZGB).
Eintritt Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit tritt ein, wenn ein Verein die ausstehenden Forderungen nicht mehr durch Geld aus der Kasse oder dem Bankkonto begleichen kann. Eine blosse Überschuldung führt noch nicht zur Auflösung, da der Verein immer noch zahlungsfähig sein kann (eine Überschuldung liegt vor, wenn die Passiven die Aktiven übersteigen). Vorstandsmitglieder die trotz der Überschuldung noch Verpflichtungen eingehen, haften unter Umständen später persönlich mit ihrem Vermögen. Der Verein ist automatisch aufgelöst sobald über ihn der Konkurs eröffnet wird (vgl. Blogbeitrag).
Auflösung wegen fehlender Vorstandsmitglieder
Die Organisation des Vereins ist in den Statuten festgelegt (vgl. Blogbeitrag). Kann der Vorstand nicht wie in den Statuten vorgesehen besetzt werden, führt dies zwingend zur Auflösung des Vereins. Ist ein Engpass voraussehbar, kann per Vereinsbeschluss auch beschlossen werden, dass es nur noch ein Vorstandsmitglied, nämlich den Präsidenten/-In braucht.
Widerrechtlicher oder unsittlicher Vereinszweck
Verfolgt der Verein schon bei der Gründung einen widerrechtlichen oder unsittlichen Zweck, erhält er von Anfang an nicht die Rechtspersönlichkeit und gilt deshalb auch als nicht gegründet.
Liquidation des Vereins
Wird der Verein aufgelöst, tritt er in die Phase der Liquidation, die sich nach den Vorschriften des Genossenschaftsrechts richtet. Das Vereinsvermögen darf nur an die Vereinsmitglieder verteilt werden, wenn die Statuten eine Verteilung vorsehen und alle Schulden des Vereins getilgt sind.
Nach Abschluss der Liquidation muss der Vorstand die Löschung des Vereins im Handelsregister beantragen, sofern der Verein jemals eingetragen war.
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Haftet der Vostand nach einer Vereinsauflösung für Verbindlichkeiten, die nach der Auflösung geltend gemacht werden.?
Guten Tag
Der Verein verliert wie die anderen juristischen Personen seine Rechtspersönlichkeit nicht unmittelbar mit dem Eintritt des Auflösungsgrundes wie beispielsweise ein Vereinsbeschluss, sondern erst, wenn keine Aktiven und Verpflichtungen mehr vorhanden sind. Die Auflösung bedeutet deshalb zunächst nur den Beginn des Stadiums, welches zum Erlöschen des Vereins führt, d.h. den Eintritt in die Liquidationsphase.
In keinem Falle jedoch haftet der Vorstand persönlich für Verbindlichkeiten, welche der Verein eingegangen ist.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Kann das Vereinsvermögen auch direkt an eine Juristische Person (GmbH) verteilt werden, im Falle die Vereinsmitglieder und die Anteilseigentümer dieselben sind? Und welche Steuerfolgen würde dies nach sich ziehen?
Guten Tag
Dies kommt auf die Vereinsstatuten an. Ist in den Statuten geregelt nichts abweichendes geregelt, entscheidet die Generalversammlung über den Liquidationserlös.
Sind die bezahlten Mitgliederbeiträge als geschäftsmässig begründeter Aufwand verbucht worden, entsprechen diese bei der Rückzahlung einem geschäftsmässig begründeten Ertrag und sind bei der GmbH somit zu versteuern. Ich empfehle Ihnen hierfür jedoch die Kontaktaufnahme mit einem Treuhänder. Dieser kann Ihnen, mit den von Ihnen gelieferten Details, genauere Auskunft geben.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Wir möchten unseren Verein auflösen, der nicht im HR eingetragen ist.
Müssen nach der einstimmigen Entscheidung der Mitgliederversammlung noch weitere Schritte vorgenommen werden? Es gibt kein Vereinsvermögen zu verteilen.
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Katrin Mat
Sehr geehrte Frau Mat
Da der Verein nicht im Handelsregister eingetragen wurde, sind keine weiteren Schritte notwendig.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag. Wir möchten unseren Verein auflösen. Der liq. Erlös wäre ca. 3‘000 sfr. pro Mitglied. Muss ich bezüglich ahv und steuern etwas beachten? Im HR ist der Verein nicht eingetragen. Besten Dank.
Guten Tag
Diese Frage kann nur beantwortet werden, nachdem Sie Einblick in die Bücher des Vereins gewähren würden. Sie dürfen sich gerne bei unserer Treuhandgesellschaft, der Findea AG melden um die buchhalterischen/steuerlichen Fragen der Vereinsauflösung zu besprechen.
Freundliche Grüsse
Mario Koller
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe am 11.6.2020 mit einem Spitex Verein einen 3 Jährigen Publikationvertrag abgeschlossen. Preis für die 3 Jahre 13470.-chf.
Das erste Jahr wurde bezahlt und im Jahre 2021 wurde der Verein aufgelöst.
Da ich für den Publikationsvertrag eine Provision für alle 3 Jahre im Voraus erhalten habe, hat mir meine Firma die Provision für die letzten Jahre im Junilohn abgezogen.
Hätte der Spitex Verein die Haftung für die noch offen 2 Jahre übernehmen müssen und den Vertrag mit den 3 Publikationen zahlen müssen?
Danke für die Information
Lg
Carlos Perez
Guten Tag Herr Perez
Mit dieser spezifischen Frage wenden Sie sich am besten an eine Rechtsberatung oder eine Anwaltskanzlei.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Guten Tag,
ich bin eines der drei Vorstandsmitglieder und wir haben Ende Oktober die Auflösung des Vereins mit 4/5 der Mitgliederstimmen (Statuten so formuliert) beschlossen. Das Vereinsjahr schliesset am 31. März 2023. Die Verwendung des Vereinsvermögens wurde geklärt. Bitte besteht eine Pflicht, die Website des Vereins sofort vom Netz zu löschen oder genügt es, bis zum 31. März eine Information auf der Website zu platzieren, dass das Verein sich in Liquidation befindet?
Guten Tag
Es genügt, wenn die Besucher Ihrer Website sehen, dass sich der Verein in Liquidation befindet und bald nicht mehr besteht. Eine Pflicht zur sofortigen Löschung besteht nicht.
Freundliche Grüsse
Nicole Eberle
Folgefrage: Kann die Webseite übernommen resp weiterbetrieben werden von einer Einzelperson (Privatperson), wenn der Verein nicht mehr besteht (Liquidation abgeschlossen)?
Guten Tag Frau Meyer
Ja, dies ist möglich. Hierfür müssen jedoch die Angaben auf der Webseite angepasst und der ehemalige Vereinsname vollumfänglich gelöscht werden (unbedingt auch im Impressum usw.)
Beste Grüsse
Manuele Spaar
Beispiel Basis: ein sportlicher Verein mit ca. 15 Mitglieder und Fr. 10’00.00 Vereinsvermögen.
Auf welcher gesetzlichen Grundlage darf ein Verein bei seiner Auflösung das verbleibende Vermögen an seine Mitglieder aufteilen? In den Staturen würde das dann so vermerkt.
In welchem gesetzlichen Fall muss das Vereinsvermögen bei Auflösung an eine andere juristische Person oder an das Gemeinwesen übertragen werden? In den Statuten würde das dann so vermerkt.
Freundliche Grüssen und danke im Voraus für eine Antwort.
Guten Tag
Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie sich diesbezüglich direkt an die Fachstelle Vitamin B (Fachstelle für Vereine) wenden.
Beste Grüsse
Manuele Spaar
Guten Tag
Bei unserem Verein treten jene Vorstandsmitglieder aus, die den Verein gegründet haben. Sie möchten den Verein nun auflösen. Ist es möglich einen neuen Verein mit dem alten Namen wieder zu eröffnen?
Unser Verein besteht nur für 2 Events, die pro Jahr stattfinden und ist deshalb nicht im HR eingetragen. Muss sonst noch etwas beachtet werden?
Herzlichen Dank für die Hilfe.
Gina Ryser
Guten Tag
Beim Verein gilt kein Firmenrecht und somit ist es, im Gegensatz zu den restlichen Rechtsformen, möglich den gleichen Namen nochmals zu verwenden.
Beste Grüsse
Manuele Spaar