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Zusammensetzung und Haftung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat ist in der Praxis das oberste Stiftungsorgan. Er besorgt die Verwaltung des Vermögens und überwacht die Ausschüttungen an die Destinatäre, solange keine andere Regelung vorhanden ist. In der Regel setzt sich der Stiftungsrat als kollegiales Organ aus mehreren Personen zusammen, die gemeinsam die Oberleitung über die Stiftung ausüben.

stiftungsrat

Zusammensetzung des Stiftungsrats

Die Organisation einer Stiftung kann vom Stifter weitgehend frei bestimmt werden (vgl. Blogbeitrag). Eine zweckmässige Organisation ist besonders wichtig, weil die Stiftung durch ihre Organe handelt. In der Praxis hat sich die Einsetzung eines Stiftungsrats als oberstes Stiftungsorgan durchgesetzt. In der Regel besteht der Stiftungsrat als kollegiales Organ aus mehreren Personen. Eine ungerade Zahl an Stiftungsräten ist empfehlenswert, damit Entscheidungen nicht öfters in Patt Situationen enden. In den Stiftungsrat können grundsätzlich natürliche Personen (Privatpersonen) und juristische Personen gewählt werden.

Die Aufsichtsbehörde (vgl. Blogbeitrag) greift normalerweise nicht in die Regelung der Organisation ein, ausser wenn unlösbare personelle Probleme entstehen. Dann kann sie Massnahmen, wie z.B. die Abberufung von Stiftungsräten anordnen.

Die Wahl des Stiftungsrats kann ebenfalls frei geregelt werden. Mögliche Wahlberechtigte sind der Stifter selbst, der bestehende Stiftungsrat, die Destinatärversammlung, die Organe anderer juristischer Personen oder auch die Aufsichtsbehörde.

 

Eintrag ins Handelsregister

Die Mitglieder des Stiftungsrats müssen sich im Handelsregister eintragen (Art. 95 Abs. 1 lit. i HRegV), dies gilt auch für Stiftungsräte, die keine Zeichnungsberechtigung haben. Dem Handelsregister müssen zudem die Zahl der Mitglieder des Stiftungsrats, die personelle Zusammensetzung, die Zeichnungsberechtigten sowie allfällige Änderungen gemeldet werden.

 

Die Haftung des Stiftungsrats

Die Mitglieder des Stiftungsrats haften gegenüber der Stiftung, wenn sie aufgrund eines vorwerfbaren Fehlers Schaden anrichten. Vorwerfbar ist ein Fehler grundsätzlich dann, wenn der Stiftungsrat vom objektiven, spezifischen Durchschnittsverhalten abgewichen ist. Wie der Arbeitnehmer haftet der Stiftungsrat entweder aus Vertrag oder aus unerlaubter Handlung (z.B. Sachbeschädigungen oder Körperverletzungen). Der Stiftungsrat hat also die Pflicht zur sorgfältigen Erledigung seiner Aufgaben. Ein Erfolg ist dabei aber nicht geschuldet. Die Haftung stellt zwingendes Recht dar und kann nicht ausgeschlossen werden.

Gegenüber Destinatären und Dritten besteht lediglich eine Haftung aus unerlaubter Handlung.

 

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