Welche Aufgaben hat die Stiftungsaufsicht?
Stiftungen unterstehen einer staatlichen Aufsichtsbehörde, welche dafür sorgt, dass die Stiftungsorgane das Vermögen so einsetzen, wie es der Stifter ursprünglich vorgesehen hat. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, kann die Stiftungsaufsicht präventive und repressive Massnahmen ergreifen.
Wer untersteht der Stiftungsaufsicht?
Der staatlichen Aufsicht unterstehen grundsätzlich alle Stiftungen ausser die reinen Familien- und kirchlichen Stiftungen (vgl. Art. 87 Abs. 1 ZGB). Personalfürsorgestiftungen, Anlagestiftungen und Freizügigkeitsstiftungen unterstehen der BVG-Aufsicht (Art. 61 BVG). Die staatliche Aufsicht ist gewissermassen ein Ersatz für das Fehlen von Mitgliedern, welche die Kontrollfunktion wie beim Verein wahrnehmen. Der Stifter kann deshalb auch nicht frei bestimmen, ob die von ihm geschaffene Stiftung eine Aufsicht benötigt oder nicht. Der Stifter kann diese Entscheidung auch nicht der Stiftung selbst, den Organen oder den Destinatären überlassen.
Der Stifter sollte vor der Errichtung der Stiftung von sich aus die zuständige Aufsichtsbehörde kontaktieren und mit ihr die Stiftungsurkunde, den Zweck und die Organisation besprechen. Eine Eintragung der Stiftung in das Handelsregister wird vom Handelsregisteramt erst vorgenommen, wenn eine schriftliche Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt (vgl. Blogeintrag).
Umsetzung des Stiftungszwecks ist Hauptaufgabe
Die Hauptaufgabe der Stiftungsaufsichtsbehörden ist es, dafür zu sorgen, dass die Stiftung ihren Zweck so verfolgt, wie es dem Willen des Stifters in der Stiftungsurkunde entspricht. Dabei muss die Aufsicht besonders darauf achten, wie das Stiftungsvermögen angelegt und verwendet wird. Die Stiftung muss sich selbstverständlich an das zwingende Recht halten (Privat- und öffentliches Recht), wofür die staatliche Aufsicht ebenfalls zu sorgen hat.
Die Aufsichtsbehörde muss sich in erster Linie an die Vorgaben der Stiftungsurkunde halten. Sie ist aber auch an Ausführungserlasse der Stiftung und an die von ihr selbst aufgestellten Regeln gebunden, solange diese beiden nicht der Stiftungsurkunde widersprechen.
Weitere Aufgaben
Weitere Aufgaben der Stiftungsaufsicht sind die Korrektur einer mangelhaften Stiftungsgründung und die Umwandlung einer Stiftung, die ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr verfolgen kann. Letzteres kann vorkommen, wenn kein Stiftungsvermögen mehr vorhanden ist, der Zweck nicht mehr den aktuellen Begebenheiten entspricht oder die Organisation der Stiftung mangelhaft ist.
Mittel der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, die von Dritten erhoben werden und welche die Rechtmässigkeit der Stiftungstätigkeit oder das Verhalten der Stiftungsorgane zum Gegenstand haben.
Um ihre Aufgabe zu erfüllen kann die Aufsichtsbehörde auf präventive oder repressive Massnahmen zurückgreifen. Präventiv sind bspw. der Erlass von Vorschriften und Weisungen über die Vermögensanlage oder die Verpflichtung der Stiftungsorgane zur regelmässigen Berichterstattung. Repressive Massnahmen sind dagegen Verwarnungen, Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen von Stiftungsorganen, Schadenersatzklagen und Ersatzvornahmen.
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