Was ist eine Stiftungsurkunde?
Die Stiftungsurkunde ist das zentrale Dokument einer Stiftung. Sie enthält die wesentlichen Bestimmungen über Organisation, Vermögen und Zweck der Stiftung. Die Stiftungsurkunde kann die Form einer öffentlichen Urkunde oder einer Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) haben.
Die Stiftungsurkunde kann auf zwei Arten entstehen (Art. 81 Abs. 1 ZGB). Alle Formen einer Stiftung (vgl. Blogeintrag) können zu Lebzeiten durch eine öffentliche Urkunde errichtet werden, die von einem zugelassenen Notar zu beurkunden ist. Es ist aber auch möglich eine Stiftung aufgrund einer «Verfügung von Todes wegen» zu errichten. Damit sind das Testament und der Erbvertrag gemeint, die nach den Regeln des Erbrechts errichtet werden.
Zwingender Inhalt der Stiftungsurkunde
Die Stiftungsurkunde muss zwingend die drei wesentlichen Errichtungsvoraussetzungen von Art. 80 ZGB enthalten:
- Wille des Stifters eine Stiftung zu errichten,
- Umschreibung des Zwecks der Stiftung,
- Anfangskapital bzw. Vermögen, das der Stiftung gewidmet wird.
Diese Punkte müssen von Gesetzes wegen vorhanden sein, ansonsten ist die Stiftungsurkunde unvollständig und kann nicht als Grundlage für die Gründung verwendet werden.
Es ist jedoch üblich, dass die Stiftungsurkunde auch den Namen und Sitz der Stiftung sowie die Grundzüge der Organisation und Verwaltung enthält.
Unterschied zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungsreglement
Die Stiftungsurkunde ist das höchste Dokument einer Stiftung und sie regelt die wesentlichen Grundzüge der Stiftungsorganisation. Daneben können eine Vielzahl von Reglementen bestehen, die Einzelheiten regeln. In diesem Sinne ist die Stiftungsurkunde die Verfassung der Stiftung und die Reglemente sind wie die Gesetze und Verordnungen, welche die Verfassung konkretisieren.
Die Stiftungsurkunde kann nur in Ausnahmefällen abgeändert werden. Dagegen sind die Reglemente jederzeit durch den Stiftungsrat anpassbar und müssen nicht das aufwendige behördliche Verfahren nach Art. 85 und 86 ZGB durchlaufen.
Für die Reglemente genügt eine einfache Schriftform und es ist keine öffentliche Beurkundung wie bei der Stiftungsurkunde nötig.
Inhalt des Stiftungsreglements
Der Bestimmungen in den Reglementen dürfen der Stiftungsurkunde nicht widersprechen. Aus diesem Grund müssen neu erlassene Reglemente auch der zuständigen Aufsichtsbehörde zugestellt werden. Diese überprüft die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und der Stiftungsurkunde. Die Behörde kann das Reglement mit deklaratorischer Wirkung (rechtsfeststellende Wirkung, vgl. Blogbeitrag) genehmigen.
In den Reglementen werden insbesondere die Einzelheiten der Organisation und Verwaltung der Stiftung geregelt. So kann das Organisationsreglement bspw. die Funktionen und Kompetenzen der Mitglieder des Stiftungsrates enthalten (z.B. Aufgaben des Präsidenten, des Kassiers oder des Aktuars).
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