Rechte des Aktionärs einer Schweizer Aktiengesellschaft (AG) (Aktionärsrechte)
Die Aktionärsrechte sind das Gegenstück zu den Pflichten eines Aktionärs im Schweizer Recht (vgl. Beitrag zu den Pflichten eines Aktionärs). Die verschiedenen Rechte werden in folgende Gruppen eingeteilt:
Vermögensmässige Rechte:
Das wichtigste Recht dieser Untergruppe ist das Recht auf Dividende. Genauso haben Aktionäre ein Recht auf den Liquidationserlös, falls die AG aufgelöst wird. Grundsätzlich hat jeder Aktionär Anspruch auf solche Auszahlungen im Verhältnis zu seiner Beteiligung (Beispiel: Wer 25% einer AG hält hat Anspruch auf 25% der ausbezahlten Dividenden). Von diesem Recht kann in den Statuten jedoch abgewichen werden um einzelne Aktionäre vermögensmässig zu bevorteilen. Diese erhalten dann einen verhältnismässig grösseren Anteil an Dividenden und Liquidationserlös (Beispiel: Obwohl jemand nur 25% der Anteile einer AG besitzt erhält er 50% der Dividendenzahlungen).
Mitwirkungsrechte:
Zentralstes Mitwirkungsrecht eines Aktionärs ist sein Stimmrecht an der Generalversammlung (GV). Daraus leiten sich diverse weitere Rechte ab, so u.a. das Recht auf persönliche Teilnahme an der GV (oder sich vertreten zu lassen), das Recht an der GV seine Meinung zu äussern und Anträge zu stellen. Ebenso muss der Aktionär fristgerecht zur GV eingeladen werden und eine Traktandenliste erhalten. Nicht zuletzt können Aktionäre, die einen massgebenden Anteil an einer AG halten, von sich aus die Einberufung einer GV durchsetzen und die Traktandierung ihrer Begehren verlangen.
Schutz- und Informationsrechte:
Aktionäre haben das Recht den Geschäfts- sowie den Revisionsbericht einzusehen, dem Verwaltungsrat an der GV Fragen zu stellen sowie unter gewissen Bedingungen Einsicht in weitere Dokumente der AG zu erhalten. Zusätzlich haben Aktionäre diverse Schutzrechte. Solche sind z.B. die Verantwortlichkeitsklage gegen den Verwaltungsrat, wenn sich dieser pflichtwidrig verhält, oder das Recht GV-Beschlüsse die Gesetz oder Statuten verletzen, anzufechten. In jedem Falle haben die Aktionäre ein Recht auf einen unabhängigen Revisor. Unter gewissen Umständen haben sie sogar ein Recht auf Vertretung im Verwaltungsrat.
Recht auf Beibehaltung der Beteiligungsquote:
Werden in einer AG zusätzliche Aktien geschaffen haben die bisherigen Aktionäre ein Recht auf diese neuen Aktien. Dieses besteht im Verhältnis der bisherigen Beteiligungsquote an der AG. Hält ein Aktionär also 25% einer AG, so hat der auch Anspruch auf 25% der neu ausgegebenen Aktien.
Weitere Informationen zur AG
|
Offerte rechnen und AG online gründen
|
Pingback: Inhaberaktien / Gründung einer Aktiengesellschaft mit Inhaberaktien in der Schweiz | STARTUPS.CH - clever gründen
Ein Frage hätte ich….
Wenn während einem Geschäftsjahr sehr viel Geld verloren wurde, haben die Aktionäre das Recht, die ausstehenden Boni (gemäss MBO) für diese Jahr zu sistieren lassen, oder hat da der Verwaltungsrat das alleinige Sagen?
Herzlichen Dank für eine prompte Antwort.
Herzliche Grüsse
Dieter Zwicky
Sehr geehrter Herr Zwicky
Dies kommt darauf an, wem die Kompetenz diesbezüglich zugeteilt worden ist. Am besten melden Sie sich telefonisch bei uns, dann können wir die Problematik fallspezifisch genauer betrachten. Sie erreichen mich unter 052 269 30 80.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Ich habe vor 1.5 Jahren mit meinem Lebenspartner eine AG gegründet. Nun hat er ein Verhältnis mir unserer Verkäuferin…
Ich habe Geld bezahlt, dass er die Firma kaufen kann, einen Lebensmittelbetrieb. 4 Angestellte.
Habe 5 Anteilscheine. Ich möchte meinen Job behalten. Kann ich Ihr künden?
Was sind meine Rechte?
Guten Tag
Es kommt darauf an wie die genauen Verhältnisse sind. Bitte rufen Sie mich kurz an, damit wir das Ganze telefonisch besprechen können (052 269 31 08).
Besten Dank und freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe 10% Anteil an einer AG, die restlchen Anteile gehören meinem Bruder und meinem Cousin, beide arbeiten auch im Unternehmen. Im März war ich im Unternehmen und wollte einsicht in den Geschäfts- und Revisiosbericht, stattdessen wurde mir ein Excel Ausdruck vorgelegt, dieser Ausdruck wurde selber erstellt von den beiden Aktionären. Daraufhin wollte ich den Ausdruck mit nach hause, das wurde mir verweigert.
Die beiden behaupten Sie hätten im Mai letztes Jahr eine Kapitalerhöhung durchgeführt, deshalb hätte ich ur noch 5% Anteile, jedoch wurde nie eine Kapitalerhöhung durchgeführt, und ich denke die wollen vor mir einiges verbergen. Natürlich beharre ich auf die Dividene von 10%. Die beiden stellen sich total Quer. Und nun wollen Sie eine Kapitalerhöhung durchführen.
Was empfehlen Sie mir?
Freundliche Grüsse
S. D.
Grüezi Herr Demir
Um eine Kapitalerhöhung durchzuführen braucht es einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Hier genügt das einfache Mehr. Bei bestimmten Kapitalerhöhungen ist jedoch 2/3 Mehrheit erforderlich. Da Sie nur 10% der Anteile der Firma besitzen, können Ihr Bruder und Ihr Cousin somit die Kapitalerhöhung auch gegen Ihr Einverständnis durchführen. Sie haben jedoch Anrecht, auf den Teil der neu ausgegebenen Aktien, der Ihrer bisherigen Beteiligung entspricht (10%) – ausser es würden wichtige Gründe wie die Übernahme eines Unternehmens vorliegen.
Ihnen steht zudem ein Recht auf Auskunft und Einsicht zu. Wenn Ihnen dieses verwehrt wird, können Sie eine Sonderprüfung durchführen lassen (Art. 697a ff. OR). Danach können Sie, sofern die Generalversammlung diesem Antrag nicht entspricht eine Sonderprüfung durchführen lassen resp. einen Richter beauftragen.
Freundliche Grüsse
Deborah Rosser
Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen Arbeitnehmer oder Gesellschafter: Wichtiger Unterschied in der Praxis
Ich besitze Aktien eines Unternehmens, welche mich – aus welchen Gründen auch immer – nicht zur GV einladen bzw. mich immer im Nachhinein informieren. Ich habe mich auch schon beschwert, wobei dann lapidare Ausreden erfolgen – ich sei nicht im Register eingetragen oder die Bank hat versäumt usw. – was aber nicht korrekt ist.
Wir kann ich mein Recht zur Einladung an einer GV durchsetzen?
Beste Grüsse
Sehr geehrter Herr Grobe
Sofern Sie zur Generalversammlung eingeladen werden müssten, aber nicht werden, so können Sie gegen die Verwaltungsräte eine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 745 OR erheben. Vergleichen Sie hierzu unseren entsprechenden Blogbeitrag.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Wir haben zu Dritt eine AG gegründet. 2 Personen sind Aktionär (6%/25%) und die dritte Person ist Aktionär (69%), Geschäftsführer der Firma, Verwaltungsratspräsident und zudem im Handelsregister eingetragen.
Nun haben wir Aktionäre bemerkt, dass der geschäftsführende Aktionär sich bedient. Er hat ein Darlehen auf die Firma aufgenommen und macht mutmaßlich gemeinsame Sache mit dem Buchhalter.
Wenn Aktionäre den Verdacht haben, dass etwas in der Firma nicht stimmt, welche Möglichkeiten haben sie, der Sache auf den Grund zu gehen?
Guten Tag
Jeder Aktionär das Recht auf Einsicht in den Geschäftsbericht (Art. 696 OR). Gemäss Art. 697 OR ist jeder Aktionär berechtigt an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden (Art. 699 Abs. 3 OR). Unter Umständen könnte ebenfalls eine Sonderprüfung eingeleitet werden (Art. 697a ff. OR). Weiter sind der Verwaltungsrat sowie alle mit der Geschäftsführung befassten Personen den Aktionären für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung Ihrer Pflichten verursachen (Verantwortlichkeitsklage – Art. 754 OR).
Wie Sie sehen, gibt es unterschiedliche Werkzeuge. Wahrscheinlich kennen Sie den Sachverhalt noch zu wenig, weswegen ich Ihnen in einem ersten Schritt rate, Fakten zu sammeln mittels Ihren Auskunftsrechten. Sofern der Verwaltungsrat sich weigert, steht Ihnen die Verantwortlichkeitsklage offen.
Freundliche Grüsse
Simon Jakob
Guten Tag
Ich weiss, dass ich als Aktionär Einsichts- und Auskunftrechte besitze. Doch was kann ich tun, wenn ich mit der strategischen Ausrichtung der Unternehmung nicht zufrieden bin? Habe ich als Aktionär da überhaupt Optionen oder nicht?
Mit Freundlchen Grüssen
Felica Sahner
Guten Tag
Sie können vor der Generalversammlung Anträge stellen und so, die übrigen Aktionäre von einer neuen Richtung überzeugen. Diese Anträge werden in der Einberufung der Generalversammlung sämtlichen Aktionären vorgelegt und an der Versammlung selber, können Sie diese vertreten.
Auskünfte sind nur insoweit zu erteilen, als dass sie für die Ausübung Ihrer Aktionärsrechte erforderlich sind.
Freundliche Grüsse
Nadja Mehmann
Guten Tag
Mein Vater hat mit unserer Mutter vor mehr als 25 Jahren eine AG gegründet für seine Autogarage. Ihm fehlte eine dritte Unterschrift. Mir wurde damals einfach gesagt, ich müsse einfach unterschreiben und hätte sonst nichts damit zu tun.
Meine Mutter ist schon länger verstorben.
Ich wurde auch nie Aufgeklärt wie das ganze abläuft und wurde nie an eine GV eingeladen.
Habe ich so ein Mitspracherecht in der AG?
Und wie sieht es aus wenn nun auch der Vater stirbt. Bin ich dann alleinberechtigt über das weitere Geschehen der AG?
Besten Dank und freundliche Grüsse
A. Aeberhardt
Guten Tag
Ich empfehle Ihnen ein Beratungsgespräch zu vereinbaren, um Ihre konkrete Situation zu besprechen.
Freundliche Grüsse
Tanja Balseiro