Positive und negative Publizitätswirkung des Handelsregisters
Richtige Eintragungen im Handelsregister entfalten nach Art. 933 OR eine positive und eine negative Publizitätswirkung.
Positive Publizitätswirkung
Die Einwendung, dass jemand eine gegenüber Dritten wirksam gewordene Eintragung nicht gekannt hat, ist ausgeschlossen (Art. 936b Abs. 1 OR). Dies bedeutet, dass ein richtiger und korrekt publizierter Eintrag gegenüber jedermann wirkt. Es besteht eine gesetzliche Fiktion, dass jedermann die Eintragungen im Handelsregister kennt. Man kann sich als Dritter somit nicht auf Unkenntnis solcher Eintragungen berufen. Personen, die im Ausland wohnen, können sich ebenfalls nicht auf Unkenntnis des schweizerischen Registereintrages berufen.
Negative Publizitätswirkung
Wurde eine Tatsache, deren Eintragung vorgeschrieben ist, nicht eingetragen, so kann sie einem Dritten nur entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie diesem bekannt war (Art. 936b Abs. 2 OR). Die Unkenntnis nicht eingetragener Tatsachen kann also einem Dritten nicht entgegengehalten werden, ausser man kann beweisen, dass ihm diese Tatsachen bekannt waren.
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