Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Haftung eines Verwaltungsrates

Bei der Aktiengesellschaft (AG) gibt es die Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage. Diese kann zu einer persönlichen Haftung der Verwaltungsratsmitglieder mit entsprechend weitreichenden Folgen führen.

Haftung des Verwaltungsrats

Risiken eines Verwaltungsrates

Im Obligationenrecht gelten für die Aktiengesellschaft bezüglich der Haftung gegenüber Dritten oder den Eigentümern (Aktionären) spezielle Regeln. Die Aktionäre haben keine Pflichten ausser der Liberierungspflicht gemäss OR 680. Sie haben insbesondere keine Nachschusspflichten und müssen auch keine Haftung gegenüber Dritten übernehmen. Die Aktionäre stellen nur das Kapital zur Verfügung, haben aber keinerlei Verpflichtungen gegen Aussen. Sonst hat ein Aktionär nur Rechte, die sich sowohl aus finanziellen- als auch aus Mitwirkungsrechten zusammensetzt. Das Obligationenrecht geht sogar soweit, dass der Aktionär nicht einmal Treuepflichten gegenüber der AG hat.
Anders die Mitglieder des Verwaltungsrates (VR). Sie haben eine grosse Verantwortung und können persönlich dafür haftbar gemacht werden, sofern sie Fehler begehen. Sie haben auch, anders als die Aktionäre, eine Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber der Gesellschaft (Art. 717 Abs. 1 OR). Die Gefahr einer Verantwortlichkeitsklage besteht insbesondere dann wenn die Gesellschaft Konkurs anmelden musste.

Verantwortlichkeit

Die gesetzliche Regelung für die Haftung des Verwaltungsrates und aller mit der Geschäftsführung oder der Liquidation befassten Personen befindet sich in den Artikeln 752-760 des Obligationenrechts. Das Gesetz unterteilt dabei verschiedene Gründe: In Art. 752 wird die Haftung für Emissionsprospekte erläutert, welche für die Ausgabe von Aktien und Obligationen notwendig sind. Art. 753 OR befasst sich mit der Gründungshaftung, also Verfehlungen, die sich während der Gründung der AG abgespielt haben. OR 754 dagegen fokussiert auf die Haftung während der ordentlichen Geschäftsführung sowie der Liquidation.

Eine Haftung der betreffenden Person besteht allerdings nur, wenn die

  • Pflichtverletzung
  • schuldhaft geschehen ist und
  • adäquat kausal
  • zu einem Schaden

geführt hat.
Eine Klage ausserhalb des Konkurses einer AG ist eher selten, wenn der Konkurs aber eintritt, wird fast immer gegen den Verwaltungsrat sowie andere Organpersonen geklagt. Es ist daher ratsam den Verwaltungsrat, wenn immer möglich, mit einem Juristen zu besetzen, der frühzeitig auf Probleme hinweisen kann und sich der rechtlichen Verantwortung bewusst ist.

Weitere Informationen zur AG

Offerte rechnen und AG online gründen

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

1 Kommentare zu “Haftung eines Verwaltungsrates

  1. Pingback: STARTUPS.CH – clever gründen » Blog Archive Gesetzliche Aufgaben des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft - STARTUPS.CH - clever gründen

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert