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Gründungshaftung bei der AG und der GmbH / Haftung der Gründer und der Beteiligten

Gründer, Mitglieder des Verwaltungsrates und sämtliche Personen, die bei der Gründung einer Aktiengesellschaft mitwirken, unterstehen der sogenannten Gründungshaftung nach Art. 753 OR. Dies gilt ebenso bei der Gründung einer GmbH.

Gründungshaftung meint, die an einer Gründung Beteiligten haften gegenüber der neu gegründeten Gesellschaft, deren Aktionären und Gläubigern für einen Schaden, der im Rahmen der Gründung durch ihr pflichtwidriges Verhalten entstehen kann. Es geht dabei vor allem um den Fall, dass jemand über die Finanzkraft der neu gegründeten Gesellschaft getäuscht wird. Dies kann insbesondere bei den sogenannten qualifizierten Gründungen (z.B. mit Sacheinlage) der Fall sein (vgl. dazu unseren früheren Beitrag). Auch bei Kapitalerhöhungen ist die Gründungshaftung anwendbar.

Beispiele für Fälle die eine Gründungshaftung zur Folge haben können:

  • Es wird eine Bargründung (Gründung mit Geldmitteln) vorgetäuscht, stattdessen werden Sachwerte in die neue Gesellschaft eingebracht.
  • Sacheinlagen werden überwebertet, d.h. das Kapital der neuen Gesellschaft wird nicht ausreichend finanziert, da die eingebrachten Sachwerte nicht dem Wert der ausgegebenen Anteile entsprechen.
  • Das Kapital der neuen Gesellschaft wird nur zum Schein finanziert, z.B. durch ein kurzfristiges Darlehen das direkt nach der Gründung zurückbezahlt wird.

Wie zu Beginn bereits erwähnt haften nicht nur die Gründer, sondern auch weitere Beteiligte (z.B. Treuhänder oder Notare). Gemäss dem Bundesgericht können alle “die in schöpferischer Weise bei der Gründung mitwirken, die Tätigkeit der Gründer im engeren Sinn fördern und durch ihr Zutun auf die Entstehung der Gesellschaft hinwirken” haftbar gemacht werden, sofern sie absichtlich oder fahrlässig handelten.

Die Gründungshaftung gilt nur für den Zeitraum der Gründung und die Vorbereitungshandlungen bis zur Eintragung ins Handelsregister.

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10 Kommentare zu “Gründungshaftung bei der AG und der GmbH / Haftung der Gründer und der Beteiligten

  1. Hallo

    Ein bekannter möchte Selbständig werden und eine GmbH gründen, jedoch fehlen ihm 20’000.- CHF für das Stammkapital um die GmbH überhaupt zu gründen. Ich möchte ihm aber helfen und bei der Bank einen Kredit von 20’000.- CHF abheben, auf ein Sperrkonto einzahlen (nur ich kann diese 20’000 auf dem Sperrkonto abheben). Er gibt diese 20’000.- welche sich auf meinem Sperrkonto befinden als Stammkapital an und trägt nur seinen Namen als Besitzer der GmbH. Ca. 1 Monat nach der Gründung der GmbH entnehme ich diese 20’000.- aus dem Sperrkonto und zahle es der Bank mit Zins (20’000 + ca 10% von 20’000 / 12) wieder zurück. Den Zins übernimmt natürlich der bekannte. Nun meine Fragen:
    Ist dieser Vorgang legal wenn ich dem bekannten helfen möchte?
    Gibt es für mich ein Risiko dass ich für die GmbH haften muss, falls etwas passiert?
    Kann der bekannte theorethisch meine 20’000 klauen?
    Geht dieser Vorgang überhaupt, bzw. müssen diese 20’000 für meinen bekannten 100% für Ihn verfügbar sein (kann Geld abheben, etc.)?

  2. Das Stammkapital liegt nur während dem Gründungsprozess, sprich bis die GmbH im Handelsregister eingetragen ist, auf dem Sperrkonto. Danach müssen Sie der Bank einen Auftrag geben, auf welches Geschäftskonto das Kapital überwiesen werden soll.

    vgl. Sie hierzu folgenden Beitrag: http://blog.startups.ch/ab-wann-steht-das-stamm-bzw-aktienkapital-nach-der-grundung-wieder-zur-verfugung-firmengrundung-gmbh-oder-aktiengesellschaft-firma-grunden/

    Somit können Sie das Kapital nach der Gründung nicht wieder auf Ihr Privatkonto überweisen. Dieses würde der GmbH gehören!

    Für genauere Auskünfte können Sie mich gerne telefonisch (+41 (0)52 269 30 88) kontaktieren.

  3. Guten Tag

    Ist es möglich als Sacheinlage zur Gründung einer AG die Aktien der eigenen bereits bestehenden AG zu verwenden? Wie sieht dies im Bezug auf die Schutzmechanismen aus? Ist es nicht gefährlich dieses Vorhaben umzusetzen?

  4. Guten Tag Laura

    Ja, das ist möglich. Der Wert dieser Aktien müssen aber von einem zugelassenen Revisor geschätzt werden und es muss eine entsprechende Prüfungsbestätigung erstellt werden.

    Es ist natürlich klar, dass wenn die neu gegründete Gesellschaft Konkurs geht die eingelegten Aktien in die Konkursmasse fliessen. Evtl. könnte man diese Aktien dann wieder aus der Konkursmasse kaufen. Aber einen eigentlichen Schutzmechanismus gibt es nicht.

    Gruss, P. Bühlmann

  5. Guten Tag
    Ein Freund von mir will eine AG gründen, er hat bereits die 50’000 Franken die er braucht, möchte aber 100’000 einbezahlen, für den Rest möchte ich ihm helfen und ihm 30’000 geben. Er verspricht mir, dass ich das Geld, sobald der HR Eintrag genehmigt ist, ich die 30’000 wieder habe (Cash).

    Darf er dann wirklich aus seiner AG 30’000 Cash rausnehmen und mir dann überreichen?
    Oder werde ich das Geld nicht mehr sehen?

    Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort

    • Guten Tag Herr Orso

      Grundsätzlich muss einbezahltes Kapital in der Gesellschaft belassen werden und darf nur zu geschäftsrelevanten Zwecken gebraucht werden. Sie erhalten aber für die Beteiligung Aktien, welche einen bestimmten Wert haben (je nach Geschäftsgang der Gesellschaft) und zu einem späteren Zeitpunkt wieder verkauft werden können. Ihr Freund hat jedoch auch die Möglichkeit, die Aktiengesellschaft mit nur CHF 50’000.- zu gründen (sog. Teilliberierung). Er ist zwar für die Differenz zum Aktienkapital von CHF 100’000.- noch persönlich haftbar, hat jedoch nach der Gründung jederzeit die Möglichkeit eine sogenannte Nachliberierung durchzuführen. Sobald das Kapital vollliberiert (d.h. einbezahlt) ist, entfällt die persönliche Haftung.

      Gerne beraten wir Ihren Freund bei der Firmengründung. Er kann entweder online eine Offerte rechnen oder ein Beratungsgespräch an einem unserer Standorte vereinbaren.

      Freundliche Grüsse
      Deborah Rosser

      • Wenn ich eine AG gründen will und 70’000 einzahlen will statt die 50’000. Wie läuft das ab mit den Kosten? Erhalte ich die 70’000 nach dem HTÄR eintrag cash zurück? Kann ich die 20’000 wieder rausnehmen und die wieder auf meinem Sparkonto legen? Danke für die Antwort

        • Guten Tag

          Das Aktienkapital ist gebunden, was so viel heisst wie, dass das Aktienkapital (in Ihrem Falle CHF 70’000.-) nur für die Gesellschaft verwendet werden darf. Es ist nicht erlaubt, dies nach der Gründung der Gesellschaft wieder abzuheben.
          Wenn Sie eine sogenannte Teilliberierung vornehmen, haften Sie für die Differenz bis CHF 100’000.- mit Ihrem Privatvermögen. Wenn Sie also beispielsweise das Aktienkapital mit CHF 70’000.- eröffnen, können Gläubiger CHF 30’000.- von Ihnen Privat einfordern.

          Gerne unterstützen wir Sie mit der Firmengründung. Sie können hier ein Beratungsgespräch in Ihrer Nähe vereinbaren oder eine kostenlose Offerte rechnen lassen.

          Freundliche Grüsse
          Nadja Mehmann

  6. Guten Tag

    Fällt unter diese im Artikel erwähnte Gründerhaftung auch ein Verhalten, welches die Gründung unnötig in die länge zieht wegen Tätigkeiten bei einem Konkurrenten?

    Besten Dank.

    • Guten Tag.
      Nein, ein unnötiges in die Länge ziehen fällt nicht unter die Gründungshaftung.
      In diesem Fall besteht wenig Möglichkeit, rechtlich gegen die Person vorzugehen. Allenfalls können Sie das Unternehmen vorerst ohne diese Person gründen und eine Zeichnungsberechtigung und allfällige Funktion und Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt im Handelsregister eintragen lassen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

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