Folgen bei pflichtwidriger Nichteintragung im Handelsregister
Wer sich vorsätzlich oder fahrlässig nicht im Handelsregister eintragen lässt, obwohl er dazu verpflichtet wäre, haftet für den daraus entstandenen Schaden (Art. 942 OR). Zudem spricht die Registerbehörde von Amtes wegen eine Ordnungsbusse aus (Art. 943 OR).
Die Richtigkeit des Handelsregisters wird auch durch das Strafrecht geschützt. Personen, die unwahre Angaben gegenüber den Handelsregisterbehörden machen, sind nach Art. 153 StGB strafbar. Darunter fallen auch Personen, die eintragungspflichtige Tatsachen verschweigen.
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