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Gründungspläne und Anstellungsverhältnis

Eine Firma kann auch während eines Anstellungsverhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit) gegründet werden. Dagegen spricht grundsätzlich nichts. Problematisch wird es, wenn Sie mit Ihrer Gesellschaft Ihren Arbeitgeber konkurrenzieren.

Anstellungsverhältnis
 
Lesen Sie Ihren Arbeitsvertrag gründlich durch. Es kann sein, dass dieser die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit verbietet. Steht nichts dazu im Arbeitsvertrag, gilt das Konkurrenzverbot nach Art. 321a Abs. 3 OR. Ein Konkurrenzverhältnis liegt vor, wenn Sie für den gleichen Kundenkreis gleichartige Leistungen anbieten. Es ist nicht erforderlich, dass Ihr Arbeitgeber dadurch einen Schaden erleidet. Das Konkurrenzverbot gilt auch während der Kündigungsfrist. Danach erlischt das gesetzliche Konkurrenzverbot. Allenfalls tritt an dessen Stelle ein mit dem Arbeitgeber schriftlich vereinbartes Konkurrenzverbot.

Wenn Sie durch Ihre zusätzliche Tätigkeit nicht mehr die volle Arbeitsleistung erbringen können, liegt darin ein Verstoss gegen die Treuepflicht (Art. 321a OR). Auch haben Sie als Arbeitnehmer grundsätzlich alles zu unterlassen, was das Ansehen oder den Ruf des Unternehmens Ihres Arbeitgebers schädigen könnte.

Um ganz sicher zu fahren, klären Sie Ihren Arbeitgeber am besten über Ihre Pläne auf. Im Normalfall wird er nichts dagegen haben, wenn Sie sein Geschäft nicht konkurrenzieren und garantieren können, dass er nach wie vor auf die gleiche Arbeitsleistung von Ihnen zählen kann.

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7 Kommentare zu “Gründungspläne und Anstellungsverhältnis

  1. Ich habe gehört, dass es bei der Gründung einer Einzelfirma bei bestehender Vollzeitanstellung Schwierigkeiten mit der Anerkennung geben könnte. Es wäre möglich, dass sowohl die SVA als auch die Steuerbehörden selbst bei Vorlegen von Visitenkarten, Angaben zu Büroräumlichkeiten etc. viel Spielraum hätten, die Anerkennung zu verweigern, solange die selbständige Tätigkeit kaum ausgeübt wird – und bei einer Vollzeitanstellung ist es relativ schwierig nebenbei eigene Beratungsmandate auszuüben.

    Gerade wenn in der Aufbauphase bei bestehender Vollzeitanstellung viele Investitionen getätigt werden, ist es jedoch wichtig, eine Anerkennung zu haben. Was sind die Erfahrungen von Übergang Anstellung-Selbständigkeit dieszbezüglich und worauf sollte geachtet werden. In meinem Fall etwa bestünde die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis vor Ende Jahr aufzulösen und einen Teil der geplanten Arbeit als Selbständige zu verrichten. Wäre das ein Vorteil?

    • Guten Tag

      Die Gründung der Einzelfirma ist kein Problem. Schwieriger wird es aber mit der Selbständigkeitserklärung der SVA. Erst wenn Sie diese haben, können Sie im Auftrag gegenüber Ihrer Kunden auftreten. D.h. solange Sie noch nicht viel über die Einzelfirma machen, spielt es keine grosse Rolle, ob Sie die Bestätigung der SVA erhalten oder nicht. Dem Eintrag im Handelsregister steht hier nichts im Wege. Wenn Sie aber auf die Selbständigkeitserklärung (Auszahlung der Pensionskasse) angewiesen sind, dann müssen Sie die Einzelfirma im Haupterwerb führen und nachweisen können, dass Sie das Risiko selber tragen und unabhängig sind (sprich verschiedene Kunden haben).

      Wenn Sie das ganze umgehen möchten, dann könnten Sie eine GmbH gründen. Hier spielt es keine Rolle wie viele Kunden Sie haben und ob Sie unabhängig sind. Sie können aber in diesem Fallbeispiel die Pensionskasse nicht vorbeziehen.

      Falls Sie eine Firmengründung anstreben, würden wir uns freuen Ihnen dabei behilflich sein zu dürfen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  2. Pingback: Selbständigkeit und Teilzeitpensum als Arbeitnehmer - Vor- und Nachteile - STARTUPS.CH - clever gründen | STARTUPS.CH - clever gründen

  3. guten tag

    im mache mich selbständig im gleichen bereich wie mein jetziger arbeitgeber, jedoch mit einem speziellem know-how das in der firma aktuell nur ich erbringen kann. ich habe gekündigt und habe drei monate kündigungsfrist. darf ich den aktuellen auftraggebern schon jetzt mein projekt vorstellen mit dem klaren hinweis, dass ich erst in drei monaten effektiv selbständig bin und ab dann ihre aufträge ausfürhen kann? gibt es da eine kollision mit dem jetzigen arbeitgeber? folgendes steht im personalreglement:

    Vermeiden von Interessenkonflikten
    Der Arbeitnehmer ist gehalten, Situationen zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt mit XXXXXX oder deren Kunden führen können. Ein solcher Konflikt besteht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund konkurrierender privater oder beruflicher Interessen in seiner Fähigkeit beeinträchtigt ist, seine Verpflichtungen gegenüber der Arbeitgeberin oder ihren Kunden wahrzunehmen.
    Im Grundsatz darf der Arbeitnehmer nur für XXXXX tätig sein. Ohne deren Zustimmung darf er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, wenn dadurch die Arbeitszeit in Anspruch genommen, die Leistungsfähigkeit bei XXXXXX beeinträchtigt bzw. gegen die Treuepflicht verstossen wird oder ein Interessenkonflikt gegenüber XXXXX entsteht.
    ————
    danke für die rückmeldung

    • Guten Tag Selman Lajqi

      Nein, dies würde meines Erachtens gegen die Treuepflicht verstossen und könnte die Leistungsfähigkeit bei Ihrem momentanen Arbeitgeber einschränken.

      Es würde uns freuen, Sie später bei der Gründung begleiten zu dürfen.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  4. Guten Tag!

    Ich hätte zwei Fragen:
    – Ich möchte eine Einzelfirma neben bestehender Vollzeitanstellung gründen.
    Bin ich in dem Fall berechtigt auf Arbeitslosengeld, falls meine Vollzeitanstellung gekündigt wird?

    – Braucht man unbedingt eine Selbständigkeitserklärung? Ohne die kann man keine Rechnungen ausstellen?

    Besten Dank!

    • Guten Tag
      Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit neben einer Anstellung ist es immer wichtig, dass Sie dies mit dem Arbeitgeber besprechen. Gegenüber Ihrem Arbeitgeber haben Sie eine sogenannte Sorgfalts- und Treuepflicht. Ebenfalls ist ein allfälliges Konkurrenzverbot zu beachten, falls Sie in einem ähnlichen Tätigkeitsbereich tätig sind. Am besten suchen Sie direkt mit Ihrem Vorgesetzten das Gespräch.
      Sobald Sie ein Einkommen von mind. 2’300.-/Jahr haben ist die Anmeldung bei der kantonalen Ausgleichkasse notwendig, da Sie für das Einkommen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen.
      Ab einem Umsatz von CHF 100’000.-/Jahr ist ein Eintrag im Handelsregister Pflicht. Sofern der Umsatz noch darunter liegt ist eine Eintragung freiwillig. Als selbständig Erwerbender gibt es keine Möglichkeit, sich bei der Arbeitslosenkasse zu versichern. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für eine gekündigte Anstellung bleibt jedoch bestehen.

      Freundliche Grüsse
      Luzia Bachofner

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