Clever eine Firma gründen

Newsletter abonnieren


Blog

Unsere Juristen, Treuhänder und Berater kennen Ihre Anliegen aus zahlreichen persönlichen Beratungsgesprächen. Antworten zu den gängigsten Fragen finden Sie auf unserem Blog.
Navigieren Sie mit Hilfe der Kategoriensuche durch die verschiedenen Themen

Ehrenamtlichkeit und Entschädigung des Stiftungsrats

Stiftungen sind in der Regel Nonprofitorganisationen (NPO) und die Tätigkeit als Stiftungsrat ist ehrenamtlich. In jedem Fall hat man als Stiftungsrat Anspruch auf Ersatz der Spesen, die bei der Tätigkeit anfallen. Ob ein Stiftungsrat darüber hinaus Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Tätigkeit hat, ist nicht einheitlich geregelt.

ehrenamtlichkeit und entschädigung des stiftungsrats

Ehrenamtlichkeit als Grundsatz

Die Anzahl an Nonprofitorganisationen (z.B. Stiftungen und Vereine) nimmt in der Schweiz stetig zu. Die Bedeutung von gemeinnütziger Arbeit wird umso wichtiger, je mehr sich der Staat aus Spargründen von der Erfüllung sozialer Aufgaben zurückziehen muss. Bisher war klar, dass die ehrenamtliche Tätigkeit als Stiftungsrat nicht honoriert wird. Die Frage der Ehrenamtlichkeit ist deshalb von zentraler Bedeutung, weil die Stiftungen einerseits unter staatlicher Aufsicht stehen (vgl. Blogbeitrag) und andererseits die Steuerbefreiung der Stiftung unter anderem davon abhängt, ob die Organe ehrenamtlich tätig sind (vgl. Blogbeitrag)

Zunehmende Professionalisierung

An die Tätigkeit von Stiftungsräten werden immer höhere Anforderungen gestellt und somit auch ein erhöhter Zeitaufwand gefordert, um die gewünschte Qualität der Arbeit zu erreichen. Zusätzlich muss mehr Aufwand betrieben werden, um die neuen Gesetzesbestimmungen der Behörden anzuwenden. Es stellt sich deshalb die Frage, ob professionelle Arbeit entsprechend honoriert werden soll.

Spesenersatz

In jedem Fall hat ein ehrenamtlicher Stiftungsrat Anspruch auf Ersatz der effektiven Ausgaben, die während seiner Tätigkeit anfallen, dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesbestimmungen zum Auftrags- und Arbeitsrecht (Art. 402 Abs. 1 OR und Art. 327a OR). Darunter sind insbesondere Ausgaben für repräsentative Anlässe zu verstehen (z.B. die Zugfahrt, Mittagessen und Übernachtung).

Ebenfalls akzeptiert sind Entschädigungen für aussergewöhnliche Sonderaufträge (z.B. anwaltliche Tätigkeiten, Buchführungsarbeiten oder Anlageberatungen für das Stiftungsvermögen).

Uneinheitlich ist die Regelung betreffend Honoraren, Sitzungsgeldern und Pauschalen für Stiftungsräte. Die Aufsichtsbehörde von Baselland weist z.B. in einem Informationsschreiben darauf hin, dass „aufgrund einer reglementarischen Grundlage auch ein moderates, das übliche Mass nicht übersteigendes Sitzungsgeld“ festgelegt werden kann. In jedem Fall sollte also der Kontakt mit der zuständigen Behörde gesucht werden. Weitere Informationen zu dieser Diskussion findet man auch im Artikel von Kaspar Müller und Daniel Zöbeli.

Regelung in Stiftungsurkunde und Entschädigungsreglement

Die Fragen der Entschädigung von Stiftungsräten sollte vom Stifter ausdrücklich in der Stiftungsurkunde geregelt werden. Es empfiehlt sich das Entgelt von der Leistung, insbesondere vom tatsächlichen Arbeitsaufwand, abhängig zu machen. Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) empfiehlt die Aufnahme folgender Regelung: „Der Stiftungsrat ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Spesen werden nach Aufwand entschädigt. Zusätzlich erbrachte arbeitsintensive Leistungen werden im Einzelfall angemessen entschädigt.“

Die detaillierten Entschädigungsansätze für Spesen und ausserordentliche Tätigkeiten sollten jedoch in einem Entschädigungsreglement schriftlich festgehalten werden, da dies auch einfacher angepasst werden kann. Dieses Reglement muss danach von einer übergeordneten Instanz gutgeheissen werden (z.B. durch die Stiftungsaufsicht). Zusätzlich verlangt das Transparenzgebot, dass die Entschädigungen von Stiftungsräten in der Jahresrechnung offengelegt werden.
» Weitere Informationen zur Stiftung» Offerte rechnen und eine Stiftung online gründen

 

Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung vor Ort, Businessplanberatung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.

Erfahren Sie hier 9 Gründe warum Sie Ihre Firmengründung über STARTUPS.CH realisieren sollten.

Neuer Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht Pflichtfelder sind * markiert