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Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen

Die Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Vereinsbeschlüsse, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, können von jedem Mitglied, das nicht zugestimmt hat, beim Richter angefochten werden. Beschlüsse, die schwerwiegende Verletzungen zum Inhalt haben, sind nichtig.

anfechtbarkeit und nichtigkeit von vereinsbeschlüssen

 

Die Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung (vgl. Blogbeitrag) gefasst und benötigen zur Annahme die Stimmen der Hälfte der anwesenden Mitglieder. Dabei kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. Diese gesetzlichen Regeln gelten solange, wie die Statuten nicht etwas anderes vorsehen.

Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

Verstösst ein Beschluss gegen das Gesetz oder die Statuten, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, innert einem Monat nach Kenntnisnahme, den Beschluss beim Richter anfechten (Art. 75 ZGB). Das Anfechtungsrecht gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans, jedoch gilt es nicht für Rechtsgeschäfte (z.B. Verträge die der Verein mit Dritten abschliesst). Verstösst das Rechtsgeschäft gegen die Statuten oder den Vereinszweck, kann höchstens der Verein als Ganzes klagen, nicht aber das einzelne Mitglied. Grundsätzlich steht das Anfechtungsrecht nur den Vereinsmitgliedern zu und nicht auch Aussenstehenden Dritten (z.B. Gläubigern). Das Anfechtungsrecht kann aber durch Regelung in den Statuten auf weitere Personen ausgedehnt werden.

Zuerst wird der Fall vor der zuständigen Schlichtungsbehörde angehört. Erst wenn sich hier keine Einigung erzielen lässt, erhält man eine Klagebewilligung und kann vor dem Bezirksgericht klagen. Heisst das Gericht die Anfechtungsklage gut, ergeht ein Gestaltungsurteil und der angefochtene Beschluss wird rückwirkend aufgehoben.

Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen

Beschlüsse die schwerwiegende Mängel aufweisen, weil sie gegen Gesetz oder Statuten verstossen, sind nichtig. Das bedeutet, dass sie von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen entfalten und auch nicht innert Monatsfrist angefochten werden müssen. Die Nichtigkeit kann durch eine Einwendung geltend gemacht werden (vgl. Blogbeitrag), ist vom Gericht aber auch von Amtes wegen zu beachten. Ein nichtiger Vereinsbeschluss wäre z.B. ein Beschluss, der die Persönlichkeitsrechte der Mitglieder verletzt oder ein Beschluss, der eine unerlaubte Handlung (z.B. Sachbeschädigung) zum Inhalt hat.

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