Verluste und Verlustverrechnung einer GmbH oder AG im Schweizer Steuerrecht

14. Juli 2009 – 08:47 by Michele Blasucci

Im Schweizer Steuerrecht gilt für juristische Personen (AG, GmbH) das sogenannte Massgeblichkeitsprinzp. Das bedeutet, dass grundsätzlich die Erfolgsrechnung und Bilanz am Ende des Geschäftsjahres als Grundlage für die Steuererklärung und somit auch die Steuerberechnung dienen. Somit kann man den Steuerbetrag ermitteln, indem man den Gewinn mit dem für Kanton und Bund massgebenden Steuersatz multipliziert (zum Steuersatz vgl. früheren Blogbeitrag).

Gerade in der Gründungs- und Wachstumsphase eines Unternehmens kann es aber zu Verlusten kommen. Was nun? Macht man alles richtig, kann man diese Verluste später steuerlich ideal nutzen. Die gemachten Verluste können nämlich in den folgenden sieben Jahren mit Gewinnen verrechnet werden, wodurch der steuerbare Gewinn reduziert wird und somit Steuern gespart werden können.

Dazu ein Beispiel: Die InternetServices GmbH wurde 2000 gegründet und musste zu Beginn viel Aufbauarbeit leisten. Darum machte die Gesellschaft 2000 – 2005 jährlich rund CHF 15′000 Verlust. Im Jahr 2006 kann die InternetServices GmbH zum ersten mal einen kleinen Gewinn von CHF 1′000 ausweisen. Von diesem kann sie nun aber steuerlich den Verlust aus dem Jahr 2000 (CHF 15′000) abziehen, sie macht also aus steuerlicher Sicht keinen Gewinn (CHF 1′000 – CHF 15′000 = Gewinn von CHF 0 für 2006; es bleiben als restliche Verluste aus dem Jahr 200o noch CHF 14′000) und muss darum 2006 auch keine Gewinnsteuern bezahlen. 2007 läuft das Geschäft hervorragend und die Gesellschaft macht CHF 18′000 Gewinn. Sie kann nun mit diesem Gewinn die übrig gebliebenen Verluste aus dem Jahr 2000 verrechnen ( CHF 18′000 – CHF 14′000= CHF 4′000). Somit sind die Verluste aus dem Jahr 2000 alle verrechnet. Nun kann sie damit beginnen, die Verluste aus 2001 zu verrechnen (CHF 4′000 – CHF 15′000 = Gewinn von CHF 0 für 2007; es bleiben als restliche Verluste aus dem Jahr 2001 noch CHF 11′000). Wiederum muss die InternetServices GmbH keine Gewinnsteuern zahlen. Dieses Beispiel kann fortgesetzt werden bis sämtliche Verluste verrechnet sind.

Besonders wichtig ist, dass (wie bereits erwähnt) Verluste nur sieben Jahre lang verrechnet werden können. Fällt also erst im Jahr acht erstmals ein Gewinn an, sind die Verluste aus dem ersten Jahr verfallen und können nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden. Auch besonders wichtig ist es, der Steuererklärung jährlich eine Aufstellung über die angehäuften Verluste der vergangenen sieben Jahre beizulegen und genau aufzuzeigen, wann man welche Gewinne mit welchen Verlusten verrechnet.

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