Der Verein / Welcher Zweck ist erlaubt? Wer haftet? Wo gibt es Musterstatuten?
Der Verein ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) ab Art. 60 geregelt. Ein Verein ist ein Zusammenschluss von Personen und/oder Gesellschaften, welche gemeinsam einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen wollen. Das heisst, der Vereinszweck “für seine Mitglieder finanzielle Vorteile zu erwirtschaften” o.ä. ist nicht erlaubt. Grundsätzlich zulässig sind gesellige, politische, wissenschaftliche oder wohltätige Zwecke. Ein Verein kann aber ein sogenanntes “nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe” betreiben. Dies jedoch nur als Mittel um seinen Zweck zu erreichen, welcher wie erwähnt nicht wirtschaftlich sein darf. Zur Illustration ein paar Beispiele:
- Ein Verein mit dem Zweck des Tierschutzes darf ein vegetarisches Restaurant betreiben und mit allfälligen Gewinnen seine Kampagnen finanzieren.
- Ein Sportverein darf am jährlichen Dorffest eine Bar führen um seine Vereinskasse aufzubessern.
- Ein Verein zur Unterstüzung blinder Menschen darf gegen eine Gebühr Kurse für Blindenhunde anbieten.
- Ein Verein der Spanienfreunde darf ein Clubhaus mit Restaurant als Treffpunkt für seine Mitglieder und Freunde führen.
- Martin, Melanie und Mirko wollen einen Verein gründen, der mir ihrem freien Vermögen Börsengeschäfte machen soll um nebenbei etwas dazu zu verdienen. Das ist nicht erlaubt.
- Die drei oben genannten dürfen auch keinen Verein gründen nur um gemeinsam ein kleines Unternehmen zu führen.
Etwas vereinfacht gesagt kann man Folgendes festhalten: Wollen die Vereinsgründer ihren Lebensunterhalt oder einen Teil davon durch Einnahmen des Vereins generieren, wäre das wohl kaum zulässig. Dazu muss eine Organisationsform aus dem Obligationenrecht (z.B. Einzelfirma, Kollektivgesellschaft, GmbH oder AG) gewählt werden.
Führt ein Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, hat er sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Dies hat zur Folge, dass auch die Regeln der kaufmännischen Buchführung eingehalten werden müssen (eine einfache “Milchbüchleinrechnung” o.ä. genügt dann nicht mehr).
Für Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Dies gilt auch wenn kein Mitgliederbeitrag festgesetzt wurde (vor einer Gesetzesänderung im 2005 war dies allerdings nicht so, was heute teilweise noch zu Verwirrung führt).
Für eine Gründung genügt es, an einer Gründungsversammlung ausreichende schriftliche Statuten zu verabschieden. Dabei ist die Ausgestaltung der Statuten sehr flexibel. Musterstatuten für einen Verein gibt es z.B. hier. Für Vereinsgründer, solche die es werden wollen oder auch denjenigen, die schon seit langem aktiv sind, ist zudem diese Lektüre empfehlenswert.
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