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Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder GmbH aus zivilrechtlicher Sicht

8. Mai 2009 – 15:25 von Michele Blasucci

Nach der Gründung im Kleinen und einem ersten gesunden Wachstum wollen vielen Unternehmern ihre Rechtsform den veränderten Gegebenheiten anpassen und darum ihre Einzelfirma umwandeln. Die Umwandlung einer Einzelfirma in eine AG oder eine GmbH kann auf verschiedenen Arten erfolgen.


 
Umwandlung ist dabei eigentlich nicht das treffende Wort, denn es wird einen neue juristische Person (AG oder GmbH) gegründet, welche Bestandteile der Einzelfirma (keine juristische Person) übernimmt. Die Einzelfirma geht danach in der Regel unter, d.h. sie besteht nicht mehr. Falls sie im Handelsregister eingetragen war, muss sie gelöscht werden. Im Folgenden sind die beiden üblichen Varianten zur Schaffung einer AG oder GmbH aus einer Einzelfirma kurz dargestellt. Beides sind sogenannte qualifizierte Gründungen, das heisst es werden zusätzliche Anforderungen an den Gründungsprozess gestellt. Somit erhöhen sich auch die Gründungskosten.

A) Die neue Gesellschaft kann das Geschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven der Einzelfirma übernehmen in dem sie es ihr direkt im Rahmen der Gründung übernimmt (sog. Sachübernahme). Dabei werden die eingebrachten Aktiven und Passiven nicht oder nur teilweise zur Finanzierung von Anteilen (Liberierung) verwendet, oft wird zumindest ein Teil als Darlehen der Gründer gegenüber der neuen Gesellschaft stehen gelassen. Damit eine solche Gründung mit der Übernahme sämtlicher Aktiven und Passiven möglich ist, muss die Einzelfirma eine doppelte Buchhaltung geführt haben und einen Jahresabschluss erstellen, der durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden muss. Bei der Sachübernahme werden im Handelsregister die übernommenen Werte und der Name des Übergebers publiziert.

Dabei geht die Einzelfirma unter, wenn alle ihre Bestandteile auf die neue AG oder GmbH übertragen werden. Es ist natürlich auch möglich nur einen Teilbetrieb der Einzelfirma umzuwandeln, dann kann die Einzelfirma mit den restlichen Gegenständen weiter bestehen. Dies ist auch mit Variante B) möglich.

B) Die neue AG oder GmbH kann durch eine Sacheinlage gegründet werden. Dabei werden die Anlagen der Einzelfirma zur Liberierung, d.h. zur Finanzierung der neu geschaffenen Anteile verwendet. Ein zugelassener Revisor muss bei der Gründung prüfen, ob die eingebrachten Aktiven auch den angegebenen Wert haben. Eine solche Gründung mit Sacheinlage wird auch mit den entsprechenden Gegenständen, deren Werten, dem Namen der Person welche die Sacheinlage tätigt und der Anzahl der dafür erhaltenen Anteile an der neuen Gesellschaft im Handelsregister vermerkt. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis jedoch eher selten anzutreffen.

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