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Rechte eines Gesellschafters einer Schweizer GmbH

2. April 2009 – 16:47 von Michele Blasucci

Jeder Gesellschafter verüfgt innerhalb der GmbH über bestimmte Rechte. Diese beinhalten sowohl finanzielle- als auch Mitwirkungs- und Schutzrechte.



 

Dividende:

Ein Gesellschafter hat ein Recht auf einen entsprechenden Anteil an der Dividende der GmbH, sofern diese eine ausschüttet resp. dazu in der Lage ist. Eine Dividende wird den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital der GmbH ausbezahlt (Wer z.B. 25% der Anteile der GmbH besitzt erhält somit auch 25% der Dividende). Diese Regel kann allerdings in den Statuten abgeändert werden (z.B. dass A 25% der Dividende erhält, obwohl er nur 15% der Anteile besitzt; B erhält dann trotz seines Anteils von 85% am Stammkapital nur 75% der Dividende). Das Gleiche gilt falls die GmbH liquidiert wird und dabei Erlöse ausbezahlt werden.
 

Mitwirkung:

Ein Gesellschafter einer GmbH hat das Recht an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen und seine Stimme abzugeben. Die Stimme ist gewichtet nach dem Anteil den der jeweilige Gesellschafter besitzt. Jeder Gesellschafter hat aber mindestens eine Stimme. Diese Regeln können ebenfalls in den Statuten verändert werden, es kann sogar ein Vetorecht eines Gesellschafters eingeführt werden.
Zusätzlich zum Stimmrecht steht allen Gesellschaftern gemeinsam auch die Geschäftsführung zu, wobei sie einzelzeichnungsberechtigt sind. Dies gilt aber nur, wenn in den Stauten nichts anderes vereinbart wird. Die Geschäftsführung kann also z.B. von einem Gesellschafter alleine wahrgenommen werden oder sogar an Personen delegiert werden, die nicht Gesellschafter sind. Wichtig ist es, Einschränkungen bezüglich der Zeichnungsberechtigung im Handelsregister entsprechend einzutragen, damit diese Information Dritten gegenüber bekannt wird.
 

Schutzrecht:

Ein Gesellschafter hat verschiedene Schutzrechte, wovon nachfolgend nur die wichtigsten genannt werden sollen. Er kann die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen, kann statutenwidrige Beschlüsse bei Gericht anfechten oder in Extremsituationen sogar darauf klagen, aus der GmbH austreten zu dürfen. Zusätzlich hat ein Gesellschafter das Recht, über alle Angelegenheiten der GmbH Auskunft zu erhalten, wobei gewisse Einschränkungen gelten.
 

Bezugsrecht:

Wenn eine GmbH neue Stammanteile schafft und somit das Kapital erhöht, haben die bisherigen Gesellschafter ein Recht im gleichen Verhältnis wie sie bisher an der GmbH beteiligt sind neue Stammanteile zu zeichnen. Sie müssen diese dann aber auch wie bei der Gründung liberieren, wobei dies unter Umständen auch aus Reserven der Gesellschaft möglich ist. Die Gesellschafter können jedoch auch ganz darauf verzichten neue Anteile zu zeichnen und diese somit anderen Beteiligten oder neueintretenden Personen überlassen.
 

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2 Kommentare zu “Rechte eines Gesellschafters einer Schweizer GmbH

  1. Guten Tag

    Ist bei Gründung einer zwei Personen Gmbh (d.h. nur 2 Gesellschafter) eine 50:50 Beteiligung empfehlenswert, oder gibt es da evtl. irgendwelche speziellen Punkte die dagegen Sprechen?

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    • Guten Tag

      Dies kommt etwas auf dei Personenkonstellation an. Wichtige Beschlüsse müssen in der Regel mit einem 2/3 Mehr beschlossen werden. D.h. bei einer 50:50 Aufteilung müssten Sie sich immer einig sein.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

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