GmbH/AG: Einlage abheben
Häufig glauben Jungunternehmer, dass das einbezahlte Stamm- bzw. Aktienkapital auch nach der Gründung gesperrt ist. Dies ist nicht der Fall. Die Einlage ist nicht gesperrt.

Das Stammkapital der GmbH (mind. CHF 20’000.–) sowie das Aktienkapital der AG (mind. CHF 50’000.– einbezahlt) müssen bei der Gründung auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einbezahlt werden. Das Geld ist solange gesperrt, bis die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen wird. Um das Geld sodann vom Sperrkonto wieder abheben zu können, muss der Bank eine Kopie des Handelsregisterauszugs vorgelegt werden.
Das Stamm- bzw. Aktienkapital kann danach aber nicht auf ein Privatkonto übertragen werden. Es muss von Gesetzes wegen eine Einzahlung auf ein Geschäftskonto erfolgen, da die GmbH/AG selbst Eigentümerin des Geldes ist und nicht etwa die Inhaberin der Gesellschaft.
Nach erfolgtem Handelsregistereintrag kann die Bank, bei welcher sich das Sperrkonto befindet, zusammen mit der Kopie des Handelsregisterauszugs angewiesen werden, das Vermögen auf ein beliebiges Geschäftskonto zu überweisen.
Danach kann das Vermögen grundsätzlich frei verwendet werden. Dabei ist allerdings - Das Vermögen muss im Interesse der Gesellschaft verwendet werden. Unzulässig wären etwa von der GmbH/AG gewährte zinslose Darlehen, die dem Unternehmen nichts nützen. -Sowohl die GmbH wie auch die AG unterliegen der kaufmännischen Buchführung. Jegliche Verwendung des Kapitals muss ordnungsgemäss verbucht werden. - Allgemein böswilliges Verhalten ist unzulässig. Im Konkursfall riskiert der Inhaber einer GmbH/AG, dass die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Haftung aufgehoben wird, wodurch auch auf das private Vermögen der Unternehmerin selber gegriffen werden kann. Fazit: Das Stamm- bzw. Aktienkapital dient neben dem Gläubigerschutz gerade dazu, das wirtschaftliche Fortkommen der GmbH/AG zu intensivieren, indem das Kapital für Gesellschaftszwecke (Produktionsanlagen, Fahrzeuge, Mobiliar etc.) ausgegeben werden kann. Folglich ist es eine Fehlvorstellung, zu glauben, das auf das Sperrkonto einbezahlte Kapital sei nicht mehr verwendbar. Ihre Firmengründung oder Umwandlung einer Einzelfirma führen Sie am besten über STARTUPS.CH aus! Bei STARTUPS.CH werden Sie vor und nach Ihrer Firmengründung professionell beraten. Sie können sich hier für ein Beratungsgespräch anmelden oder kostenlos Unterlagen anfordern. Auf STARTUPS-TV können Sie interessante Filmbeiträge zum Thema “Erfolgreiche Firmengründung” schauen – mit vielen Informationen, Tipps und Tricks. Wollen Sie eine Firma gründen? STARTUPS.CH ist der Schweizer Marktleader im Bereich Firmengründungen. Wir bieten Neugründern eine persönliche Beratung und eine professionelle Online-Gründungsplattform.
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Guten Tag,
kann eine Einzel-Firma mit hohen Steuer, AHV- und Mehrwertsteuerschulden im Handelsregister “gelöscht” und quasi unter neuem Namen als GmbH weitergeführt bzw. neu gegründet werden? Was passiert mit den Schulden, die auf den Eigentümer der Einzelfirma lauten, der wiederum als Gründer der GmbH eingetragen würde?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüssen
Walter K.
Grundsätzlich ist der Inhaber der Einzelfirma für die Schulden haftbar. Wenn diese nicht mehr tragbar sind, können Sie die Insolvenz erklären. Sie sollten dann problemlos eine neue GmbH gründen können. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt zu neuem Vermögen kommen, wird dieses verwendet um die offenen Schulden zu decken.
Mit freundlichen Grüssen
Hallo
Ein Freund von mir möchte gerne eine GmbH gründen, verfügt aber nicht über die benötigten 20’000.- Startkapital.
Nun hat er mich gebeten ihm einen Teil des Kapitals zu leihen. Mit dem Versprechen, dass ich das Geld sofort nach der Gründung wieder zurück kriegen würde.
Ist möglich? Und rechtlich zulässig?
Ich bin mit dieser Materie leider überhaupt nicht vertraut.
Mit freundlichen Grüssen
Guten Tag
Es ist wohl möglich, dass Ihr Freund Ihnen das Kapital nach der Gründung wieder zurück gibt. Rechtlich betrachtet ist dieses Kapital aber der GmbH. D.h. Sie müssten mit Ihrem Freund einen Vertrag machen, dass er Ihnen das Kapital schuldet. Die Rückzahlung muss somit auch wieder von Ihm und nicht von der GmbH erfolgen. Rechtlich betrachtet ist eine direkte Rückzahlung nach der Gründung nicht zulässig, da das Kapital wie bereits gesagt, der GmbH und nich mehr Ihnen gehört.
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Freundliche Grüsse
Walter Regli
Hallo M Jenni
Nein. Wenn dein Freund das Geld wieder vom GmbH-Konto abhebt und dir auszahlt, so ist das illegal.
Etwas anderes ist es, wenn er das GEld auf anderem Weg besorgt und er gibt es an dich weiter.
ABer die 20’000 CHF müssen auf dem Konto der GmbH bleiben.
Aber beteilige dich doch statt dessen an der GmbH, dann gehört sie zu einem Teil dir. Du erhälst dann jährlich deinen Gewinnanteil.
Gibt es Kapitalerhaltensvorschriften, d.h. müssen die Gesellschafter nachschießen, wenn z.B. 50% des Stammkapitals verbraucht sind?
Gibt es hier Meldungspflichten?
Vielen Dank
Guten Tag Herr Schubert
Hier kommt Art. 820 OR i. V. m. Art. 725f. OR zum Zuge. D.h. Sie müssen eine Gesellschafterversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beschliessen.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Wir hatten im Vorfeld eine Einzelfirma und haben dann eine GmbH gegründet.
Wenn das Stammkapital von CHF 20K wieder frei st, darf man dann das Geld für Rechte an die Einzelfirma, für einen Anteil am Fahrzeug (Ex-Einzelfirma) und Büromaterial bzw. Einkauf Büro verwenden? Die GmbH ist ja die Folgefirma us der Einzelfirma…
Danke.
MfG
Peter
Guten Tag
Mit dem Stammkapital dürfen Sie sich keine privaten Gegenstände (inkl. Gegenstände der Einzelfirma) abkaufen. Ansonsten verstossen Sie gegen die Stampa-Erklärung, welche Sie bei der Gründung unterzeichnet haben.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Ist es möglich das Stammkapital als Lohnzahlung an die Geschäftsführer auszuzahlen?
Guten Tag
Das Stammkapital für die Lohnzahlung der Geschäftsführung zu verwenden ist m. E. grundsätzlich möglich, solange die Geschäftsführer nicht auch die Gesellschafter sind. Da Sie zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, ist es aber wichtig, dass Sie die Lohnzahlungen auch dementsprechend verbuchen und die Sozialabgaben leisten.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Ich hätte auch noch eine Frage:
Nehmen wir an, das Stammkapital liegt vollständig auf dem Konto der GmbH und ich zahle freiwillig noch 5’000 CHF auf das GmbH-Konto ein.
Gelten diese 5’000 CHF dann als
a) Erhöhung des Stammkapitals;
b) Darlehen von mir an die GmbH;
c) sonstiges zusätzliches Eigenkapital?
UNd wie wird das verbucht?
Guten Tag
Grundsätzlich würde ich dies als privates Darlehen von Ihnen an die GmbH betrachten und auch so verbucht. Um das Stammkapital erhöhen zu können, braucht es einen offiziellen notariellen Akt sowie eine Statutenänderung.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag Herr Regli
Wie hoch darf die maximale Verzinsung sein für ein privates Darlehen eines Gesellschafters an die GmbH? Ich habe mal gehört, dass dieses auf max. 3.75% p.a. limitiert ist.
Danke für Ihre Antwort.
Guten Tag Herr Lemones
Die Zinssätze ändern jedes Jahr. Hier finden Sie das Merkblatt für 2012: http://www.estv.admin.ch
Hierbei gilt aber zu beachten, dass auf verdecktem Eigenkapital kein Zins ausbezahlt werden darf. Diesbezüglich finden Sie hier ein weiteres Merkblatt: Verdecktes Eigenkapital
Bei spezifischen Fragen diesbezüglich nehmen Sie am besten direkt mit einem Treuhänder Kontakt auf. Falls Sie keinen kennen, haben wir ein breites Treuhändernetz für Sie. Sie finden diese hier: Treuhänder
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag,
in wie weit muss die Stammeinlage von CHF 20`000.00.- erfolgen,
Anteil Bargeld, Werkzeug, Maschinen, Material ?
Habe seit 3 Jahren eine Einzelfirma und möchte diese nun in eine GmbH umwandeln.
Haben Sie da ein, zwei Tipps zur Beachtung?
Besten dank,
mit freundlichem Gruss
M.P.
Guten Tag
Am besten übernimmt die GmbH die Einzelfirma mit Aktiven und Passiven. Dadurch müssen Sie kein weiteres Kapital einschiessen, sofern das Eigenkapital mind. CHF 20’000.- beträgt. Ansonsten kann das Stammkapital sowohl in Bargeld als auch in Sachwerten erbracht werden. Letzteres muss aber zuerst durch einen Revisor geprüft und bestätigt werden.
Es würde uns freuen, wenn Sie die Umwandlung über uns machen würden.
Freundliche Grüsse
Walter Regli
Guten Tag
Wenn ich meine GmbH in eine AG umwandlen möchte muss man ja das Kapital zuerst erhöhen. Kann ich nun das Geld für die Kapitalerhöhung aus meinen Flüssigen Mittel der GmbH bezahlen? Also diese auf ein Sperrkonto bezahlen?
Vielen Dank