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Wie betreibe ich? (Betreibung einleiten/betreiben)

11. Dezember 2009 – 01:00 von Michele Blasucci

Oft bereits früher als gedacht machen Gründer Bekanntschaft mit magelnder Zahlungsmoral. Bei schlechten Zahlern ist die Betreibung der letzte Weg um vom Schuldner den entsprechenden Geldbetrag zu erhalten. Eine Betreibung einzuleiten ist zum Glück aber nicht sonderlich kompliziert.

Betreibung
 
Als erstes ist klar zu stellen: Eine Pflicht zur Mahnung (vor der Betreibung) besteht grundsätzlich nicht, auch wenn immer wieder das Gegenteil zu hören ist (vor allem wird oft behauptet es seien drei Mahnungen nötig; das ist schlicht falsch). Selbstverständlich bestehen Ausnahmen (z.B. muss eine Krankenkasse ihren Versicherten vor einer Betreibung zuerst mahnen). Zumindest eine Mahnung ist jedoch zu empfehlen, denn dadurch kann die Angelegenheit oft kostengünstig und ohne Betreibung oder gar Gerichtsverfahren beigelegt werden. Wichtig jedoch: Ein Verzugszins darf erst ab dem Zeitpunkt der Mahnung (oder dann ab der Betreibung) berechnet werden.

Wurde gemahnt oder erscheint eine Mahnung als zwecklos ist als nächstes abzuklären, gegen WEN man die Betreibung WO einleiten muss.

  • Personen sind grundsätzlich an ihrem Wohnort zu betreiben
  • Einzelfirmen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, am Wohnort des Inhabers der Einzelfirma
  • Unternehmen mit Eintrag im Handelsregister an deren Sitz gemäss Handelsregister (Das Handelsregister ist einsehbar unter www.zefix.ch)


Achten sie genau darauf, wer ihr Schuldner ist. Haben Sie den Vertrag mit der Privatperson oder deren GmbH geschlossen? Oder hat jemand bei Ihnen im Auftrag von jemand anderem bestellt? Ebenso wichtig ist die korrekte Feststellung des Wohnortes. Vielleicht ist die Schuldnerin nur Wochenaufenthalterin in der beteffende Stadt oder das Unternehmen unterhält nur ein kleines Aussenbüro. Der Wohnsitz wäre in beiden Fällen nicht dort wo er auf den ersten Blick zu sein scheint.

In der Schweiz kann jeder jeden mit verhältnismässig geringem Aufwand betreiben. Haben Sie alle notwendigen Daten beieinander so können Sie ein Betreibungsbegehren ausfüllen und beim Betreibungsamt der Wohnsitzgemeinde des Schuldners zusammen mit einem Kostenvorschuss einreichen. Die Kosten für das Betreibungsbegehren richten sich nach der Höhe der Forderung (vgl. Auflistung für den Kanton Zürich). Selbstverständlich gehen diese am Ende zu Lasten des Schuldners, sofern ihre Forderung gerechtfertigt ist. Zuerst müssen sie aber den Betrag selber bezahlen, wenn sie die Betreibung einreichen.

Wichtig: Mit einer Betreibung unterbrechen Sie die Verjährung. Forderungen verjähren in der Regel nach 10 Jahren, teilweise bereits früher (z.B. Mietzinsforderungen nach 5 Jahren). Danach können Sie die Bezahlung nicht mehr gerichtlich durchsetzen. Wenn jedoch vor dem Ablauf der Frist die Betreibung eingeleitet wird läuft die Verjährungsfrist nicht weiter ab.

Nach Einreichen des Betreibungsbegehrens wird dem Schuldner ein Zahlungsbefehl zugestellt. Dieser hat nun die Möglichkeit innert 10 Tagen Rechtsvorschlag einzulegen. Tut er dies nicht, können Sie als Gläubiger ein sogenanntes Fortsetzungsbegehren stellen, welches dann entweder zur Pfändung oder zum Konkurs (bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen wie AG, GmbH oder auch Einzelfirma) führt. Wichtig: Das Betreibungsamt setzt die Betreibung nicht automatisch fort, Sie müssen dies mit dem Fortsetzungbegehren spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls selber tun!

Wenn der Schuldner Rechtsvorschlag einlegt, müssen Sie im Rahmen des sogenannten Rechtsöffnungsverfahrens beweisen, dass Ihnen als Gläubiger der entsprechende Betrag auch wirklich zusteht. Wenn Sie bereits ein Urteil eines Gerichts besitzen, das den Schuldner zur Zahlung verpflichtet, geht dies relativ zügig und kostengünstig. Müssen Sie ein solches zuerst erwirken, kann dies lange dauern und teuer werden. Spätestens jetzt sollten Sie sich also genau überlegen wie ihre Chance zur Durchsetzung Ihrer Forderung stehen. Überlegen Sie sich auch, ob es sich um einen lohnenswerten Betrag handelt. Wenn Sie z.B. nur einen mündlichen Vertrag unter vier Augen über einen Auftragswert von CHF 500 geschlossen haben wird die Durchsetzung sehr schwierig und es lohnt sich auch kaum wegen diesem eher geringen Betrag vor Gericht zu ziehen. Allenfalls lassen Sie sich von einem Anwalt beraten um ein besseres Bild ihrer Prozesschancen zu erhalten.

Das gesamte Betreibungsverfahren finden Sie in untenstehender Übersicht dargestellt. Das Rechtsöffnungsverfahren ist unterteilt in die drei möglichen Varianten, je nach Fallkonstellation (“Klagen des Gläubigers”).

Quelle: Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (www.vgbz.ch)

Quelle: Verband der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich (www.vgbz.ch)

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49 Kommentare zu “Wie betreibe ich? (Betreibung einleiten/betreiben)

  1. Ich betreibe zurzeit meinen ehemaligen Arbeitgeber, der auf die Betreibung gar nicht reagiert. Er hat aber inzwischen eine GmbH gegründet. Kann man die Betreibung auf die übertragen? Danke für Antwort im Voraus.

  2. Guten Tag..

    Die neue Miterin meiner Wohnung ab 1.9.2012 muss einen Nachmieter suchen. Ich habe mich bereitgestellt ihr zu helfen. Sie konnte die Wohnung zeigen, obwohl ich noch in der Wohnung bin. Habe Anrufe entgegengenommen und den diversen Leuten die Wohnung gezeigt. Dafür hat sie mir 200.- gegeben, sie hat mir die abgeboten. Jetzt möchte sie mich betreiebn, wenn ich ihr dieses Geld nich zurück gebe. Sie sagt ich habe die Arbeit nicht erledigt so wie es sein sollte. Kann sie dies machen??? Es besteht kein Vertrag oder so….

    • Guten Tag Frau Brunner

      Wenn Sie nichts schriftlich haben steht Ihr Wort gegen das der “Gegenerin”. Betreiben kann man grundsätzlich jede Person. Wichtig ist, dass Sie sofort Rechtsvorschlag erheben. Das bedeutet, dass die betreibende Partei beweisen muss, dass das Geld geschuldet wird.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

    • Guten Tag

      Sobald die Betreibung wirklich eingeleitet wurde, erhalten Sie ein Schreiben. Dort ist erklärt, wie Sie Rechtsvorschlag erheben können. Ist ein kurzes Schreiben ans Betreibungsamt.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  3. So viel ich weiss ja.Der Eintrag im Betreibungsregister ist wird erst nach 2 oder 3 Jahren, bin mir nicht mehr sicher, gelöscht.

    Ich habe bis jezt noch keine Möglichkeit gefunden diese ungerechte Tatsache zu verhindern.

  4. Hallo

    Ich habe kegündigt, meine Firma hat mir bisher mein Lohn nicht ausgezahlt. Wenn ich die Betreibung einleite, habe ich es richtig gelesen? muss ich den Betrag selber bezahlen, wenn ich die Betreibung einleite?

    • Vorerst ja. Bevorschussungskosten können aber auf die zu betreibende Summe addiert werden. Die Höhe richtet sich nach der Forderungssumme. z.B Forderung Fr. 35.000.- = ca. Fr.103.- Betreibungskosten. Teurer wird es, wenn ein Rechtsvorschlag vom Schuldner erhoben wird. Dann muss ein Rechtsmitteleröffnungsbegehren eingereicht werden und das kann mehrere Hundert Franken Bevorschussung bedeuten.

  5. Hallo und guten Tag. was geschieht eigentlich wenn der empfänger den Zahlungsbefehl oder den eingeschriebenen Brief nicht annimmt oder bei der Post nicht abholt?

  6. Nochmals eine kurze frage. ich habe in einer online auktion etwas verkauft: nun will die Frau, die die sachen ersteigert hat nicht bezahlen da ihr kind darauf geboten hat. sie sagt sie könne nichts dafür ihr kind hätte das eigentlich nicht dürfen habe es jedoch trotzdem gemacht. es steht nun ein betrag von 90.- offen und sie will es nicht zahlen. Muss sie es bezahlen ? habe ich eine chance sie zu bertreiben. es war eine mehrfach auktion wo mann eine zweistellige zahl hinmachen muss und das kann ein kleinkind um 21.00 abends ja sicher nicht alleine machen.

    • Guten Tag

      Hier kommt es auf verschiedene Dinge an. Einerseits haben online Auktionen meistens AGB die den Fall regelen, falls jemand doch nicht bezahlen möchte. M. E. muss die Kundin den Betrag bezahlen, da sie sich ja sicherlich mit Passwort und Username einloggen musste. Um dies genau zu beantworten bräuchte man aber etwas mehr Informationen.

      Freundliche Grüsse und viel Glück

      Walter Regli

  7. Ich habe von meiner Firma seit 7 Monaten noch keinen Lohn bekommen, doch kann ich jetzt diese Start – Up – Firma nicht mehr weiter unterstützen. Auch habe ich privates Geld in die Firma und für den Inhaber persönlich investiert.

    Wie soll ich jetzt, da meine finanziellen Möglichkeiten zu Ende sind, vorgehen?

    • Guten Tag Herr Baumann

      Dies kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Sie können aber geren zu uns in eine Beratung kommen. Dann können wir Ihren Fall genau analysieren und Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen, die Sie haben.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  8. Guten Morgen

    Ich habe auf einer privaten Plattform ein iPod gekauft und bezahlt. Die Ware kam aber nie an. Habe dann Rücktritt vom Kauf genommen und ihm eine Frist zur Rückzahlung gesetzt. Die Frist ist abgelaufen und ich habe immernoch kein Geld zurückerhalten. Danach habe ich eine Missbrauch-Meldung bei der Plattform gemacht. Daraufhin wurde der Inserent durch die Plattform kontaktiert und erneut Frist zur Rückzahlung von 10 Tagen erhalten. Auch nach diesen 10 Tagen ist leider kein Geld zurückbezahlt worden. Gestern war ich noch bei der Polizei. Leider konnte mir diese auch nicht weiterhelfen. Es geht um einen Betrag von CHF 130.– Ich habe nur die Post- und eMail-Adresse vom Inserenten. Kann ich hier noch was machen? Vielen Dank für Ihre baldige Antwort.

  9. Guten Tag

    Ich habe einer Firma ein Darlehen gegeben, welches bis heute nicht zurückbezahlt werden konnte. Nun habe ich erfahren, dass dort ein gerichtliches Konkursverfahren auf demnächst angesetzt ist. Lohnt es sich hier noch eine Betreibung vorgängig einzureichen, damit meine Forderungen miteinbezogen werden. Oder wie muss ich hier vorgehen?

    • Guten Tag

      Am besten nehmen Sie direkt mit dem Konkursrichter Kontakt auf um herauszufinden wie weit das Konkursverfahren bereits ist. Je nach dem haben Sie noch die Chance um in die erste Gläubigergruppe zu kommen.

      Viel Glück und freundliche Grüsse

      Walter Regli

  10. Guten Tag

    Ich bin mit meiner Freundin auseinander.
    Wir hatten eine gemeinsame Wohnung (auch beide im Mietvertrag stehend).
    Sie hat aber nie Miete bezahlt. Ich habe ihr gesagt dass ich gerne Ihr Mietanteil zurückhaben möchte.
    Sie hat zugestimmt. Habe auch ein paar Text Messages in denen steht „ich weiss dass ich dir das Geld schulde“
    Und Sachen wie „du bekommst dein Geld“. Nach mehreren Versuchen sie deswegen anzusprechen kam nichts mehr.
    Lohnt sich die Betreibung?

    Vielen Dank

  11. Ps es ging darum, dass ich Onlien einen Artikel ersteigert habe. Artikel kosten 1.- Lieferungskosten 25.- Worauf ich dachte, dass sich das aus A Post, Fragile und Eingeschrieben zusammensetzt. Dann kam es B Post 10.-. Inzwischen hatte ich die Verkäuferin jedoch auch angeschrieben und ihr mitgeteilt die 11.-/ 10 B Post und 1.- Auktion überwiesen zu haben worauf Sie sich noch bedankte. Ok alles gut, oder auch nicht. Danach kamen Emails mit Mahngebühr für 10.- zusätzlich. Habe Ihr in der zwischenzeit jedoch die ganzen 26.- bezahlt. Nun bedroht sie mich mit Betreibung usw. Kann Sie das? Und was kann ich dagegen tun? Weil laut AGBs des Internet Anbieters habe ich meine Pflicht erfüllt. Betrag wurde meinerseits innerhalb von 3 Arbeitstagen bezahlt.
    Sie rechtfertigt die Mahngebühr damit, dass ich zu spät bezahlt habe und für Ihren Mehraufwand.

    Womit muss ich rechnen, muss ich mir das gefallen lassen?

    Besten Dank für Ihre Auskunft.

    Sabrina

    • Guten Tag

      Grundsätzlich kann man jedermann betreiben. D.h. aber nicht, dass jede Betreibung auch rechtens ist. Aufgrund Ihren Erläuterungen sehe ich dies als sehr übertrieben an. Sollten Sie wirklich einen Zahlungsbefehl erhalten, müssen Sie unbedingt so schnell wie möglich Rechtsvorschlag erheben. Dadurch bringen Sie die Betreibung zu Stillstand und die andere Partei muss nun beweisen, dass eine Schuld vorliegt. Da Sie aber Ihren Pflichten nachgekommen sind und die Einleitung einer Betreibung etwas kostet gehe ich grundsätzlich nicht davon aus, dass dies wirklich geschehen wird.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  12. Guten Tag

    Die Telefonistin von der Firma NSB rief mich an und probierte mir etwas am Telefon zu verkaufen. Am Anfang wollte ich absolut Nichts kaufen oder bestellen, aber ihr wisst ja, sie sind so hartnäckig. daraufhin habe ich ein Buch bestellt aber mit der Bedingung “Ich möchte weder Clubmitglied weder Abonnement abschliessen”. Das habe ich ausdrücklich am Telefon gesagt. 2- Wochen später bekam ich diese Bestellung. Beim Aufmachen des Pakets, haben meine Kinder eine Beschädigung an der Ware veursacht. Obwohl ich die Ware zurückschicken wollte, aus diesem Grund habe ich die Rechnung betahlt. Nun 2 Tage vorher habe ich noch ein Paket von der Firma erhalten, einfach so irgendeich Buch, das ich gar nicht bestellt habe. Später habe ich erfahren, dass ich automatisch Clubmitglied für 2 Jahre geworden bin. Wie ist das möglich? Was für eine Frechheit ist das? Was kann ich dagegen tun? Danke für die Anwort.Freundliche Grüsse Mustafa Ülger

    • Guten Tag

      Sehr ärgerlich!

      Hier kommt es darauf an, welche Art Vertrag Sie mit dieser Gesellschaft eingegangen sind. Haben Sie etwas Schriftliches bzw. haben Sie etwas unterzeichnet? Am besten gehen Sie mit Ihren Unterlagen direkt zu einem Rechtsanwalt, damit dieser abschätzen kann, welche Erfolgschancen Sie haben.

      Ich wünsche Ihnen viel Erfolg!

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  13. Guten Tag,

    ich habe auf ricardo.ch einige meiner Sachen versteigert. Nun habe ich aber das Problem, dass ein Käufer die Zahlung nie getätigt hat. Ich bin zwar noch im Besitz des Gegenstandes, da per Vorkasse verkauft wird. Allerdings musste ich für die Auktion bezahlen und bereits einen Teil des erlöses an ricardo.ch abtreten und bleibe nun auf den Kosten sitzen. Es handelt sich zwar um einen relativ geringen Betrag aber da ich solches Verhalten nicht tolerieren möchte und meine versuchten Kontaktaufnahmen und Mahnungen konsequent ignoriert werden, überlege ich mir die Käuferin zu Betreiben. Ist dieses Vorgehen sinnvoll oder macht eine Betreibung erst bei hohen Beträgen Sinn?

    Beste Grüsse
    R. Müller

    • Guten Tag

      Dies ist sehr ärgerlich. Am besten lesen Sie auch mal die AGB von ricardo.ch durch ob Sie sonst noch Möglichkeiten haben!?
      Ich würde dem Käufer erst mal eine Mahnung zukommen lassen sowie die Betreibungsandrohung. Wenn Sie jemanden betreiben möchten, dann müssen Sie dem Betreibungsamt eine gewisse Vorleistung bezahlen. Diese ist abhängig von der Höhe des zu betreibenden Betrages. Sie können sich diesbezüglich beim Betreibungsamt genauer informieren.

      Freundliche Grüsse und viel Erfolg

      Walter Regli

  14. Guten Tag
    Ich habe eine Betreibung für eine rechtsgültige, unterschriebene Schuldanerkennung eingeleitet.
    Um den Rechtsvorschlag aufzuheben, habe ich eine provisorische Rechtseröffung eingereicht.
    Diese wurde nun vom Gericht abgewiesen, mit der Begründung, dass kein Rückzahlungstermin und auch keine schriftliche Mahnung vor der Betreibung erfolgte. Da es sich bei dieser Person im Bekanntenkreis handelt, habe ich die Rückzahlung nur mündlich abgesprochen, welchen er nun nicht
    eingehalten hat. Habe ich eine Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten oder muss ich wirklich wieder von vorne anfangen ? Was empfehlen Sie mir ?
    Besten Dank für die Information.

  15. Ich besitze mit meinem Ex- Freund ein Pferd. Er ist als Hauptbesitzer, ich als Zweitbesitzer, im Pass des Pferdes eingetragen. Bis dato hat er die Hälfte der Stallmiete übernommen, plötzlich bleiben die Zahlungen aus. Wie komme ich zu meinem Geld? Ich bezahlte stets die Gesamtmiete an den Stallbesitzer.

  16. Guten Tag,

    fallen die Mwst.-Forderungen, gegenüber einer ins HR eingetragenen Einzelfirma, unter die Steuern welche in Art 43 SchKG geregelt sind oder wird diese ebenfalls auf Konkurs betreiebn?

    Mit freundlichen Grüssen

    Bannholzer

  17. Guten Tag

    Ich habe vor kurzem hat ein Freund mein Auto demoliert.
    Ich habe selber die Kosten übernommen, mit der Annahme und Abmachung, dass er mir alles zurück zahlen wird. Nach gut 2 Monaten warte ich immer noch auf mein Geld.

    Wie muss ich vorgehen damit ich mein Geld wieder zurück bekomme?

    Vielen Dank

    San

    • Guten Tag

      Ich gehe davon aus, dass Sie ein Schadensprotokoll ausgefüllt haben. Mit diesem sollten Sie genügend Rechte in der Hand haben um das Geld heruaszuverlangen. Sollte Ihr Freund gerade kanpp bei Kasse sein, hilft es in der Regel, wenn Sie ihm erlauben den Betrag in Raten zurückzuzahlen. Er kann dann einen normalen Dauerauftrag aufgeben bis der Betrag abbezahlt ist.

      Viel Erfolg und freundliche Grüsse

      Walter Regli

      • Guten Tag Herr Regli

        Ich habe nun die Betreibung eingereicht.

        Falls ich immer noch keine Zahlung erhalten werde, wie muss ich fortfahren?

        Vielen Dank

  18. Guten Tag
    Ich habe jemanden ein Darlehen gewährt im 5 stelligen Franken Bereich. Diese Transaktion wurde mittels unterschriebenen Vertrag abgewickelt. Es wurde auch einen Abzahlungsplan abgemacht der aber nie eingehalten wird. Es wurde dann die Betreibung eingeleitet vor ein paar Jahren jedoch habe ich bis jetzt noch kein Geld gesehen. Habe jeweils dann einen Verlustschein erhalten und danach die Betreibung wieder neu eingeleitet. Auch habe ich einen Betreibungsauszug angefordert auf ersichtlich ist das ich bei weitem nicht der einzige Gläubiger bin. Die Betreibung zieht sich nun schon ein paar Jahr hin. Nun frage ich mich wie weiter weill ja jede Betreibung auch mit kosten für den Gläuber enthalten sind. Vieleicht können Sie mir einen Tipp geben was ich machen kann?
    Mit freundlichen Grüssen
    Thomas44

    • Guten Tag

      Das ist ärgerlich. Am besten melden Sie sich direkt beim zuständigen Betreibungsamt. Da kann man Ihnen sicherlich fallspezifisch sagen, welche Möglichkeiten für Sie vorliegen.

      Viel Erfolg und freundliche Grüsse

      Walter Regli

  19. Guten Tag
    Ich habe eine Betreibung für eine rechtsgültige, unterschriebene Schuldanerkennung eingeleitet.
    Um den Rechtsvorschlag aufzuheben, habe ich eine provisorische Rechtseröffung eingereicht.
    Diese wurde nun vom Gericht abgewiesen, mit der Begründung, dass kein Rückzahlungstermin und auch keine schriftliche Mahnung vor der Betreibung erfolgte. Da es sich bei dieser Person im Bekanntenkreis handelt, habe ich die Rückzahlung nur mündlich abgesprochen, welchen er nun nicht
    eingehalten hat. Habe ich eine Möglichkeit, diesen Beschluss anzufechten oder muss ich wirklich wieder von vorne anfangen ? Was empfehlen Sie mir ?

  20. Guten Tag

    können Sie mir sagen, was heisst Betrag nebst Zinsen? Sind die Zinsen schon im Betrag enthalten oder zuzüglich?
    Besten Dank

  21. Herr Walter Regli

    Es stimmt nicht, dass ein Zahlungsbefehl am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Eben gereade hier nicht. Wie können Sie es nur wagen, hier solche Unwahrheiten zu behaupten. ;) Ist halt bei Zahlungsbefehlen leider eben nicht so!

    • Sehr geehrter Herr Tenner

      Vielen Dank für Ihren Hinweis.

      Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht.

      Freundliche Grüsse

      Walter Regli

  22. Guten Tag

    Ist es möglich eine Firma mit Schweiz UID und einer c/o Domiziladresse in der Schweiz, die aber nicht im Handelsregister eingetragen ist, zu betreiben?

    Freundliche Grüsse

  23. Guten Tag
    Ich will einen ehemaligen Kollegen betreiben, habe aber nichts Schriftliches, aber 2-3 Zeugen, welche wissen, dass er mir Geld schuldet und er hat es vor ihnen auch zugegeben (nicht aber die Menge) und eine geschätzte Auflistung seiner Schulden habe ich auch.

    Wie kann ich da reagieren, falls er Rechtsvorschlag erhebt?

    • Guten Tag

      Wenn Ihr Kollege Rechtsvorschlag erhebt, können Sie grundsätzlich Rechtsöffnung beim Richter verlangen. Da Sie aber nichts Schriftliches, wie zum Beispiel einen Vertrag haben, haben Sie keinen Rechtsöffnungstitel. Rechtsöffnung ist somit nur durch ordentlichen Zivilprozess möglich. Auch dort wird es jedoch schwierig sein, die Schulden Ihres Kollegen zu beweisen, da nichts Schriftliches und von ihm Unterschriebenes vorliegt.

      Freundliche Grüsse

      Peter Callegari

  24. Guten Tag
    Es handelt sich hier um eine eher verzwickte Angelegenheit. Ein Bekannter hat bei uns in der Wohnung ein Zimmer gemietet. Abgemacht war eine 3 monatige Kündigungsfrist (mündliche Vereinbarung). Er hat aber auf Ende Monat gekündigt mit dem Vorwand, dass nicht er, sondern seine Firma (mit Handelsregistereintrag) das Zimmer gemietet habe. Er hatte einen Vertrag mit dem Vormieter diesbezüglich abgeschlossen und wir haben den wohl bei der Wohnungsübernahme so übernommen. (von unserer Seite her haben wir aber nie einen Vertrag mit dieser Firma abgeschlossen).
    Bei der Kündigung hat er gleich mit OR Artikeln argumentiert um uns einzuschüchtern. Er sei aber so nett uns doch noch einen Monat mehr die Miete zu bezahlen. Nach langem Email Hin und Her haben wir dann diesen Vorschlag akzeptiert… (Wir haben ihn natürlich zuerst darauf hingewiesen, dass mit mit dieser Emailkündigung nicht einverstanden sind…Zudem hat er schon vorher einfach Monatsmieten nicht überwiesen, da er meinte er brauche das Zimmer so selten.)
    Nun, die Kündigung haben wir per Email erhalten. (wir waren zu der Zeit im Ausland). Gilt diese Kündigung überhaupt? Die Firma ist gemäss Handelsregister immer noch bei uns gemeldet! Und können wir Ihn betreiben oder muss das unser Vormieter in unserem Namen tun, da der Original -Vertag mit Ihm abgeschlossen wurde?
    Er schuldet uns mindestens 3 Monatsmieten. Und da wir kein Einschreiben von ihm erhalten haben, werden wir die Summe bis zum heutigen Datum anfordern.
    Lohnt es sich dafür vor Gericht zu gehen? So wie wir Ihn kennen wird er bestimmt Rechtsvorschlag machen.
    merci und freundliche Grüsse

  25. Guten Tag
    Ich habe auf ricardo im Auftrag eines Dritten, jedoch in meinem Namen einen Artikel für etwas mehr als CHF 3000.- versteigert. Meine Auktionskonditionen (welche laut AGB von ricardo gegenüber diesen Vorrang haben) sind klar in der Auktion formuliert. Ich habe eine verbindliche 8-tägige Zahlungsfrist angegeben und Abholung gegen Barzahlung. Für eine längere Lagerung der Ware bei fristgerechter Vorauszahlung, ab dem 9. Tag eine Lagergebühr pro zusätzlichem Tag definiert. Sollte die Zahlung nicht innerhalb von 8 Tagen erfolgen, wird die Forderung auf dem Rechtsweg durchgesetzt und die Lagergebühr ab dem Tag des Vertragsabschlusses berechnet. Der Käufer hat den vereinbarten Termin nicht eingehalten ohne sich abzumelden und anlässlich meiner telefonischen Nachfrage den Höhrer aufgelegt, woraufhin ich ihn per E-Mail um umgehende Überweisung des offenen Kaufpreises bat und ihn auch nochmals auf die Lagergebühr aufmerksam machte. Leider hat der Käufer darauf nicht reagiert. Da ich durch diesen rechtsgültigen Kaufvertrag auch gegenüber meinem Auftraggeber und dessen Lagervermieter sowie ricardo (Abschlussgebühren) finanziellen Verpflichtungen nachkommen muss, möchte ich nun eine Betreibung einleiten. Wie kann ich dann die geschuldeten Lagergebühren geltend machen? Diese müssten ja vom Datum des Kaufvertrages an bis zum Tag der Warenübergabe gerechnet werden? Und welches Datum gilt für die Fälligkeit des Kaufpreises, die verstrichene 8-tägige Frist oder die neue Frist, welche ich ihm via E-Mail mit der Bitte um Überweisung mitgeteilt habe? Und kann ich auch noch Verzugszinses aufführen oder ist das nur möglich, wenn diese bereits im Kaufvertrag erwähnt sind?

    Besten Dank und freundliche Grüsse
    Monika S.

  26. Guten Tag

    Mein Arbeitgeber hat mir meinen letzten Lohn nicht ausbezahlt. Dies ist vor 3 Jahren passiert. Die Firma hat mir ein Schuldschein ausgestellt, der jedoch selbst gebastelt ist. Im Handelsregister finde ich noch alle Personen, jedoch in einer Firma die einen anderen Namen trägt. Die Firma bei der ich Angestellt war, ist im Handelsregister gelöscht. Ich will meinen Lohn ausbezahlt haben.

    Auf dem Betreibungsamt meines Wohnorts hat man mir gesagt, ich könne sogar noch Zinsen auf den fehlenden Betrag erheben, ist das so?
    Kann ich eine Firma (AG) betreiben, die gelöscht ist? Oder muss ich Personen der AG betreiben?
    Brauche ich einen Anwalt dazu?

    Ich bitte um Ihre Hilfe, denn keiner in meinem Umfeld weis Bescheid.

    Danke und freundliche Grüsse

    Bettina B.

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