Besteuerung als Holding in der Schweiz (Holdinggesellschaft/Schweizer Holding)

15. Februar 2010 – 08:32 by Walter Regli

Die Holding im Sinne des Steuerrechts ist eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) oder Genossenschaft, welche hauptsächlich Beteiligungen an anderen Unternehmen hält und selber keine Geschäftstätigkeit ausübt. Die Detailregelung ist den Kantonen überlassen, die Bedingungen für eine steuerliche Qualifikation als Holding sind jedoch überall in etwa folgende:

- Die Tätigkeit als Holding (dauerndes Verwalten von Beteiligungen) ist im Zweck der Gesellschaft verankert (Statuten, Handelsregistereintrag).

- Der Holdingzweck wird auch tatsächlich verfolgt, d.h. die Gesellschaft hält wirklich massgebliche Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften (Aktien oder GmbH-Stammanteile) oder Genossenschaften (Genossenschaftsanteile). Beteiligungen an Personengesellschaften gelten nicht als Beteiligungen in diesem Sinn. Bei Streubesitz (diverse kleine Anteile an verschiedenen Geselschaften) und/oder wenn die Beteiligungen nur kurz gehalten und dann wider verkauft werden sind die Bedingungen ebenfalls nicht erfüllt.

- Langfristig bestehen 2/3 der Aktiven der Bilanz aus Beteiligungen. Alternativ können auch regelmässig 2/3 der Erträge aus den Beteiligungen stammen.

- Es wird keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz ausgeübt sondern höchstens Nebentätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Zulässig sind somit u.a. Vermögensverwaltung (z.B. Anlage der flüssigen Mittel), Konzernleitungsfunktionen (z.B. zentrale Rechts- und Steuerabteilung oder Vergabe von Darlehen an Tochtergesellschaften) und Geschäftstätigkeiten im Ausland. Unzulässig sind gewerbliche oder industrielle Tätigkeiten (z.B. Betreiben einer Fabrik).

Eine Holding bezahlt auf kantonaler Ebene keine Gewinnsteuern und reduzierte Kapitalsteuern. Auf Bundesebene ist die Gewinnsteuer normal zu entrichten (8.5%), diese wird jedoch durch den Mechanismus des sogenannten Beteiligungsabzuges  reduziert. Faktisch bleiben in einer Holding die Erträge aus Beteiligungen in der Regel steuerfrei. Der Grund dafür liegt darin, dass die Tochtergesellschaften ihren Gewinn ja bereits versteuern. Würden die ausgeschütteten Dividenden in der Holding erneut besteuert, käme es zu einer doppelten Belastung der gleichen Gewinne, was volkswirtschaftlich schlecht ist und darum vermieden werden soll.

Wie bereits erwähnt ist die beschriebene Holding keine Rechtsform sondern ein steuerlicher Status. Der Holdingstatus kann sowohl von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch Genossenschaften und teilweise sogar von Stiftungen beantragt werden. Der Antrag erfolgt in der Regel auf der jählichen Steuererklärung der Gesellschaft. Zur Absicherung in komplexen Fälen kann von den Steuerbehörden auch eine verbindliche Auskunft eingeholt werden (sogenanntes Ruling).

Klassische Holdingdomizile in der Deutschschweiz sind die Kantone Zug und Schwyz. Eine Holding ist aber grundsätzlich in jedem Kanton möglich.

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